freiRecht
KastrG

KastrG

Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

§ 6 Genehmigung des Betreuungsgerichts

In den Fällen des § 3 Abs. 3, 4 sowie des § 4 Abs. 2 bedarf die Einwilligung der Genehmigung des Betreuungsgerichts. ²Das Betreuungsgericht hat den Betroffenen persönlich zu hören. ³Der Beschluss, durch den es die Genehmigung erteilt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.