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KaffeeV

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Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte

§ 6 Übergangsregelung

Bis zum 31. Dezember 2001 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum Ablauf des 23. November 2001 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. ²Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.