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Kündigungsschutzgesetz

Kündigungsschutzgesetz

  • Erster Abschnitt: Allgemeiner Kündigungsschutz

§ 8 Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen

Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam.