Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
I. Anwendungsbereich und Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller oder Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Bei Anträgen Hinterbliebener auf erstmalige Bewilligung von Versorgungsbezügen ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Witwe oder des Witwers maßgebend. ²Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so tritt an deren Stelle die jüngste Waise. ³Sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so gilt Absatz 1; leben sie getrennt, so ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Ehemanns oder geschiedenen Ehemanns maßgebend, sofern auch dieser anspruchsberechtigt ist. ⁴Die Angehörigen Verschollener stehen Hinterbliebenen gleich.
(3) Bedarf es eines Antrags nicht, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Antragstellung der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens.
(4) Ist nach den Absätzen 1 bis 3 eine Zuständigkeit nicht begründet, so bestimmt das Landesversorgungsamt die zuständige Verwaltungsbehörde. ²Sind die Verwaltungsbehörden verschiedener Länder beteiligt, so entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(5) Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben, regelt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
(2) Wird der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt von einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes in dessen Geltungsbereich verlegt, so bleibt für die Festsetzung von Art, Höhe, Beginn und Ende von Versorgungsleistungen sowie für die Feststellung einer Überzahlung für die Zeit vor dem Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts die bisherige Zuständigkeit bestehen.
II. Anträge
III. Die Beteiligten und ihre Vertreter
IV. Aufklärung des Sachverhalts
(2) Mit Einverständnis oder auf Wunsch des Antragstellers oder Versorgungsberechtigten kann die Verwaltungsbehörde von öffentlichen, freien gemeinnützigen und privaten Krankenanstalten sowie Krankenanstalten öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Trägern der Sozialversicherung Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder zur Einsicht beiziehen. ²Die Verwaltungsbehörde hat für die Wahrung des ärztlichen Berufsgeheimnisses Sorge zu tragen. ³Unter denselben Voraussetzungen kann die Verwaltungsbehörde von privaten Ärzten, die den Antragsteller oder Versorgungsberechtigten behandeln oder behandelt haben, Auskünfte einholen und Untersuchungsunterlagen zur Einsicht beziehen.
(1) Die Verwaltungsbehörde ist befugt, von den Auskunftspersonen die eidesstattliche Versicherung zu verlangen, daß sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben. ²In gleicher Weise kann von den Sachverständigen die eidesstattliche Versicherung verlangt werden, daß sie das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen erstattet haben.
(2) Ist die Anhörung vor den zuständigen Verwaltungsbehörden mit Schwierigkeiten verbunden, namentlich wegen der Entfernung des Aufenthaltsorts der zu hörenden Personen vom Sitz der Verwaltungsbehörde, so kann eine andere Verwaltungsbehörde und, wenn die Anhörung vor dieser ebenfalls Schwierigkeiten unterläge, eine andere Behörde um die Erledigung ersucht werden. ²Dasselbe gilt bei Gefahr im Verzug.
V. Rechts- und Amtshilfe
VI. Bescheid
(1) Abschließende Mitteilungen der Verwaltungsbehörden in der Versorgungssache ergehen durch schriftlichen Bescheid.
(2) (3)(4) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen über den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs noch nicht endgültig entschieden werden, sind die Voraussetzungen für die Gewährung bestimmter Leistungen jedoch mit Wahrscheinlichkeit gegeben, so kann ein Bescheid unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen Entscheidung erlassen werden, wenn dies beantragt ist und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Erteilung eines solchen vorläufigen Bescheides hat. ²Aus dem Bescheid müssen sich Inhalt und Ausmaß des Vorbehalts ergeben. ³Nach Abschluß der Ermittlungen hat die Behörde unverzüglich den endgültigen Bescheid zu erlassen. ⁴Hierbei ist sie an den vorläufigen Bescheid nicht gebunden.
(5) Ist in einem Bescheid nach § 60a Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes die endgültige Feststellung der einkommensabhängigen Leistungen vorbehalten worden, so ist für die endgültige Feststellung die vorher getroffene Feststellung der Berechnungsgrundlagen nicht bindend.
VII. Bekanntgabe
VIII. *Ku Kosten und *KE Auslagen
(2) Freien gemeinnützigen und privaten Krankenanstalten sowie privaten Ärzten werden die ihnen nach § 12 Abs. 2 entstandenen notwendigen baren Auslagen erstattet.
IX. Akteneinsicht
X. Fristen
XI. Berichtigung von Bescheiden
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
XII. Amtsverschwiegenheit und Ausschließung von der Mitwirkung in Versorgungssachen
XIII. Rückerstattung von Versorgungsleistungen
XIV. Schluß- und Übergangsvorschriften
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. ²Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
(2) § 42 gilt auch für Entscheidungen des Einspruchsausschusses beim Landesversorgungsamt Berlin.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1955 in Kraft.
(2) (3)(4) Soweit in anderen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen auf die aufgehobenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.
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