Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung
Abschnitt 1: Allgemeines
(1) Zur erheblichen Verbesserung oder Erleichterung des gleichmäßigen Vollzugs der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern wirken Bund und Länder beim einheitlichen Einsatz von IT-Verfahren und Software sowie ihrer einheitlichen Entwicklung zusammen. ²Der Gegenstand sowie die Art und Weise des Zusammenwirkens werden durch dieses Gesetz geregelt.
(2) Das Zusammenwirken nach Absatz 1 umfasst die Planung, Beschaffung und Entwicklung sowie den Einsatz, die Pflege und Wartung der einheitlichen IT-Verfahren und der einheitlichen Software.
Abschnitt 2: Grundsätze des Zusammenwirkens
(1) IT-Standards im Gesamtvorhaben KONSENS müssen offene Standards sein, die den Grundsätzen der Interoperabilität und der Wiederverwendbarkeit entsprechen. ²Es ist vorrangig auf bestehende Marktstandards abzustellen.
(2) Aufgaben der Entwicklung sowie der Pflege und Wartung von Software sollen in der Art und Weise zugeschnitten und zu Einheiten (IT-Verfahren) zusammengefasst werden, dass sie ausschließlich an einem Entwicklungsstandort eines Auftrag nehmenden Landes wahrgenommen werden können.
(1) IT-Verfahren und Software für den einheitlichen Einsatz werden gemeinsam für Bund und Länder beschafft oder arbeitsteilig in der Art und Weise entwickelt, dass ein Auftrag nehmendes Land oder mehrere Auftrag nehmende Länder die IT-Verfahren oder die Software nach Maßgabe der in einem Lastenheft festgelegten Anforderungen für den Einsatz in den übernehmenden Ländern entwickelt oder entwickeln.
(2) IT-Verfahren und Software sind so zu gestalten, dass sie mit der Architektur in der jeweils aktuellen Fassung im Einklang stehen und ohne inhaltliche Änderung in allen Ländern und beim Bund einsetzbar sind.
(3) Die durch die Steuerungsgruppe Informationstechnik nach § 9 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe k anerkannten unabweisbaren Besonderheiten fließen in die einheitliche Entwicklung ein.
(4) Ist der Einsatz von Standardsoftware wirtschaftlicher als eine Eigenentwicklung, so ist ihr der Vorrang einzuräumen.
(1) Der flächendeckende Einsatz einheitlicher IT-Verfahren oder einheitlicher Software erfolgt entsprechend eines verbindlich festgelegten Release- und Einsatzplans. ²Der Einsatz soll in nicht mehr als zwei Hauptversionen jährlich erfolgen.
(2) Die Länder sind verpflichtet, ihre Entwicklungs- und Testumgebungen zu vereinheitlichen und die Betriebsumgebungen an den von der Steuerungsgruppe Informationstechnik vorgegebenen IT-Standards und der Betriebsarchitektur auszurichten. ²Bund und Länder werden ihre Beschaffungen im Bereich der Informationstechnik bereits vor der Freigabe der IT-Verfahren oder der Software so gestalten, dass die Entwicklung und Vorhaltung unterschiedlicher Software-Versionen entbehrlich ist. ³Spätestens ein Jahr nach der Bereitstellung des Release zum Einsatz in den Ländern sind die IT-Verfahren oder die Software in Betrieb zu nehmen.
(3) Die Aufbau- und Ablauforganisation der Finanzbehörden ist an die einheitlichen IT-Verfahren und die einheitliche Software anzupassen.
(1) Die Aufgabe der Pflege umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erhaltung der Lauffähigkeit von eingesetzten IT-Verfahren und Software, soweit sie nicht der Wartung zugehören. Der Pflege sind vorbehaltlich des Absatzes 2 folgende Maßnahmen zuzuordnen:
(2) Die Aufgabe der Wartung umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der eingesetzten IT-Verfahren und Software. ²Hierzu gehören auch erforderliche fachliche und technische Anpassungen der IT-Infrastruktur.
(1) Der produktive Betrieb ist vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz je eigene Angelegenheit von Bund und Ländern. ²Dabei sind die sich aus der Architektur sowie dem länderübergreifenden Einsatz der einheitlichen IT-Verfahren und der einheitlichen Software ergebenden Anforderungen einzuhalten.
(2) Produktions- und Serviceaufgaben können in zentralen Produktions- und Servicestellen erbracht werden, wenn dadurch die Wirtschaftlichkeit des Vorgehens verbessert wird oder dies für länderübergreifend zu erbringende Leistungen notwendig ist. ²Das Nähere ist von der Steuerungsgruppe Informationstechnik im Einvernehmen mit dem Land zu vereinbaren, das die zentrale Produktions- und Servicestelle betreibt.
(3) IT-Verfahren oder Software können von einer zentralen Produktions- und Servicestelle eingesetzt und administriert werden.
Abschnitt 3: Organisationsstruktur des Gesamtvorhabens KONSENS
Unterabschnitt 1: Verantwortung und Kompetenzen
(1) Es wird ein Auftraggeber-Gremium eingerichtet, dem je ein Vertreter des Bundes sowie der Länder angehören. ²Den Vorsitz hat der Vertreter des Bundes. ³Das Auftraggeber-Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Bund und jedes Land haben jeweils eine Stimme. ²Ein Beschlussvorschlag ist angenommen, wenn
(3) Enthaltungen der Länder zu einem Beschlussvorschlag gelten nicht als Widerspruch.
(4) Das Auftraggeber-Gremium entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Zusammenarbeit. Hierzu gehören:
(5) Der Vorhabensplan, der Gesamtbudgetplan (die jährlichen Finanzbedarfe und die Finanzplanung) und der Bericht über die Ergebnisse des Finanzcontrollings für das Vorjahr sind den Finanzministern bis zum 31. Oktober eines Jahres vorzulegen.
(1) Es wird eine Steuerungsgruppe Informationstechnik eingerichtet, der je ein Vertreter des Bundes sowie der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen angehören. ²Den Vorsitz hat der Vertreter des Bundes. ³Die Steuerungsgruppe Informationstechnik gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Bund und die vertretenen Länder haben jeweils eine Stimme. ²Ein Beschlussvorschlag ist angenommen, wenn
(3) Enthaltungen der Länder zu einem Beschlussvorschlag gelten nicht als Widerspruch.
(4) Beschlüsse der Steuerungsgruppe Informationstechnik binden alle Länder und verpflichten diese zur Umsetzung. ²Die Entwicklungsstandorte für die IT-Verfahren und die Software sind in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen angesiedelt.
(5) Die Steuerungsgruppe Informationstechnik hat die Aufgabe, die Strategie und die Architektur im Gesamtvorhaben KONSENS festzulegen und zu steuern.
(6) Auf Vorschlag des Bundes entscheidet die Steuerungsgruppe Informationstechnik darüber, ob und inwieweit durch ein Auftrag nehmendes Land oder mehrere Auftrag nehmende Länder arbeitsteilig nach Maßgabe dieses Gesetzes IT-Verfahren oder Software, für die der Bund zuständig ist, entwickelt, gepflegt, gewartet oder betrieben werden.
(7) Auf Vorschlag des Bundes entscheidet die Steuerungsgruppe Informationstechnik darüber, ob und inwieweit der Bund für die arbeitsteilige Entwicklung eines IT-Verfahrens oder einer Software Aufgaben nach Maßgabe des § 11 übernimmt.
(8) Die Steuerungsgruppe Informationstechnik benennt für Zwecke des Bundeszuschusses nach § 24 Absatz 4 jährlich ein repräsentatives und auf das Folgejahr terminiertes Kriterium, an dem der Fortschritt des produktiven Einsatzes der IT-Verfahren oder der Software zu bemessen ist. ²Sie teilt das Kriterium den Finanzministern des Bundes und der Länder bis zum 31. Oktober eines Jahres mit. ³Die Steuerungsgruppe Informationstechnik berichtet bis zum 31. Oktober des Folgejahres über die Einhaltung des Kriteriums (Nachweis über den produktiven Einsatz).
(1) Auftrag nehmendes Land ist das für eine Aufgabe (Entwicklung, Pflege oder Wartung bestimmter IT-Verfahren oder bestimmter Software) von der Steuerungsgruppe Informationstechnik aus ihrer Mitte bestimmte Land.
(2) Kommt in der Steuerungsgruppe Informationstechnik ein Beschluss über die Bestimmung eines Auftrag nehmenden Landes nicht zustande, kann der Bund ein Land aus der Mitte der Steuerungsgruppe Informationstechnik dazu bestimmen, die Aufgabe zu übernehmen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 9 Absatz 6.
(3) Das Auftrag nehmende Land
(1) Die operative Steuerung des Gesamtvorhabens KONSENS erfolgt durch die Gesamtleitung.
(2) Die Gesamtleitung setzt sich aus einem Leiter und zwei Stellvertretern zusammen. ²Über die Besetzung der Gesamtleitung entscheidet die Steuerungsgruppe Informationstechnik auf Vorschlag ihres Vorsitzenden.
(3) Die Gesamtleitung unterliegt den Weisungen der Steuerungsgruppe Informationstechnik. Sie ist ihr gegenüber für den Erfolg des Gesamtprojekts auf der Grundlage des Gesamtprojektauftrags verantwortlich, insbesondere für:
(4) Die Gesamtleitung erstellt
und legt diese Pläne der Steuerungsgruppe Informationstechnik vor.
(5) Die Gesamtleitung hat bei Beratungen und Entscheidungen der Steuerungsgruppe Informationstechnik ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht. ²Vor Entscheidungen über die Besetzung von Projektleitungen stellt die Steuerungsgruppe Informationstechnik Benehmen mit der Gesamtleitung her.
(6) Drohen andauernde Beratungen im Auftraggeber-Gremium oder in der Steuerungsgruppe Informationstechnik die Besetzung vakanter Projektleitungen innerhalb des Gesamtprojekts um mehr als sechs Monate zu verzögern und sind die Verzögerungen geeignet, den Projekterfolg, insbesondere die fristgerechte Aufgabenerledigung im Gesamtprojekt, zu beeinträchtigen, ist die Gesamtleitung befugt, die vakanten Projektleitungen ersatzweise durch externe Beauftragung zu den marktüblichen Konditionen zu besetzen.
(7) Zur organisatorischen Unterstützung der Gesamtleitung wird ein Projektbüro eingerichtet.
Unterabschnitt 2: Zentrale Organisationseinheiten
(1) Das Vorhabensmanagement unterstützt die Gesamtleitung beim übergreifenden strategischen und operativen IT-Controlling des Gesamtvorhabens KONSENS. Es nimmt Planungs- und Koordinationsaufgaben wahr. ²Zudem stellt es durch ein standardisiertes Berichtswesen Transparenz über die für die Steuerung des Gesamtvorhabens KONSENS relevanten strategischen und operativen Aspekte her. Insbesondere hat es folgende Aufgaben:
(2) Das strategische IT-Controlling umfasst
(3) Das operative IT-Controlling umfasst
(4) Um das IT-Controlling wahrnehmen zu können sind die einzelnen Entwicklungsprogramme und -projekte sowie die zentralen Organisationseinheiten verpflichtet, dem Vorhabensmanagement die zu erhebenden Daten und Informationen zuzuliefern; die gleiche Verpflichtung trifft, auch für den Bereich der Pflege und Wartung, des Einsatzes und Betriebs der IT-Verfahren und Software und der zunehmenden Vereinheitlichung der Entwicklungs-, Test- und Betriebsumgebungen, das jeweilige Auftrag nehmende oder übernehmende Land (Datenlieferanten). ²Der Bund ist Datenlieferant entsprechend der nach § 9 Absatz 6 und 7 übertragenen oder übernommenen Aufgaben der Entwicklung, der Pflege, der Wartung und des Betriebs.
(1) Zur Steuerung der Entwicklung und Pflege von IT-Verfahren und Software werden Anforderungen und IT-Standards im Soll-Bebauungsplan vorgegeben.
(2) Das Architekturmanagement unterstützt die Gesamtleitung bei der Erarbeitung einer Architektur für die IT-Infrastruktur des Gesamtvorhabens KONSENS. Es entwickelt die Architekturfestlegungen für die Entwicklungs-, Test- und Betriebsumgebungen und wacht über deren Einhaltung.
(3) Ziel der Architekturfestlegungen ist die Modernisierung und Vereinheitlichung der IT-Verfahren, der Software sowie der Entwicklungs-, Test- und Betriebsumgebungen. ²Bei der Erarbeitung orientiert sich das Architekturmanagement auch an neuen technologischen Entwicklungen und nimmt sie erforderlichenfalls in seine Festlegungen auf.
(4) Die Festlegungen des Architekturmanagements sind für die Entwicklungsprogramme und -projekte sowie für die Länder verbindlich, soweit die Steuerungsgruppe Informationstechnik diese Aufgabe an das Architekturmanagement delegiert hat.
(5) Aufgaben des Architekturmanagements sind insbesondere
(1) Das Release- und Einsatzmanagement unterstützt die Gesamtleitung insbesondere hinsichtlich der Durchführung von Tests und des störungsfreien produktiven Einsatzes der entwickelten IT-Verfahren und der entwickelten Software nach Maßgabe des Release- und Einsatzplanes. ²Es verfolgt das Ziel, die Integrität des Betriebs zu sichern, indem nur zuvor getestete und zertifizierte IT-Verfahren und Software eingesetzt werden. ³Dazu plant es Tests, legt die Modalitäten ihrer Durchführung fest, wacht über die Durchführung und bewertet ihr Ergebnis.
(2) Das Release- und Einsatzmanagement entwirft in Abstimmung mit den übernehmenden Ländern eine Planung des Einsatzes der IT-Verfahren und der Software (Release- und Einsatzplan) und wacht über deren Umsetzung.
(3) Aufgaben des Release- und Einsatzmanagements sind insbesondere
(1) Das Anforderungsmanagement ist ein systematischer Ansatz zur Definition, Erfassung, Analyse und Bewertung, Abstimmung und Priorisierung von Anforderungen an die zu entwickelnden IT-Verfahren und die zu entwickelnde Software sowie ihrer Pflege. ²Es umfasst Maßnahmen zur Steuerung, Kontrolle und Verwaltung dieser Anforderungen. ³Funktionale und nicht-funktionale Anforderungen werden in Form von Lastenheften beschrieben.
(2) Das Anforderungsmanagement ist zugleich eine zentrale Organisationseinheit nach § 14. Es hat die Aufgabe, die Abstimmung zwischen den zentralen Organisationseinheiten und den im Gesamtvorhaben KONSENS definierten Gremien und Rollen, soweit sie mit der Definition, Erfassung, Analyse und Bewertung von Anforderungen befasst sind, zu koordinieren.
(3) Aufgaben des Anforderungsmanagements als zentrale Organisationseinheit sind insbesondere
Unterabschnitt 3: Projektstrukturen
(1) Es wird ein einheitliches Projektmanagement für alle Entwicklungsprogramme und -projekte im Gesamtvorhaben KONSENS festgelegt. ²Es orientiert sich an den für den Bund geltenden Projektmanagementstandards.
(2) Das Gesamtprojekt wird in Anlehnung an international anerkannte Projektmanagementstandards eingerichtet.
(3) Für jedes Projekt sind mindestens folgende Dokumente zu erstellen:
(4) Für jedes Großprojekt ist ein eigener Lenkungsausschuss einzurichten. ²Bei sonstigen Projekten kann ein Lenkungsausschuss eingerichtet werden. Ein Großprojekt liegt vor, wenn mindestens die folgenden Kriterien erfüllt sind:
(5) Im Lenkungsausschuss sind vertreten:
(6) Bei wesentlichen Änderungen in einem Projekt oder im Gesamtprojekt ist eine von der Steuerungsgruppe Informationstechnik zu genehmigende Anpassung des Projektauftrags erforderlich. ²Wesentlich sind insbesondere Änderungen, die eine Anpassung des Budgets, der Personalressourcen, der Meilensteinplanung oder der fachlichen Anforderungen erforderlich machen.
(7) Die Eskalation, beispielsweise von Entscheidungsbedarfen, durch die einzelnen Entwicklungsprogramme und -projekte erfolgt ausschließlich über die Gesamtleitung an die Steuerungsgruppe Informationstechnik. ²Ist für ein Projekt ein Lenkungsausschuss eingerichtet, ist vor einer Eskalation an die Gesamtleitung der Lenkungsausschuss zu befassen.
(1) Das Multiprojektmanagement unterstützt die Gesamtleitung beim operativen IT-Controlling der Entwicklungsprogramme und -projekte. Aufgaben des Multiprojektmanagements sind insbesondere:
(2) Das Multiprojektmanagement wird organisatorisch durch ein Projektbüro unterstützt.
(1) Jeder Entwicklungsauftrag, ausgenommen Aufträge zur Pflege von Software, wird im Rahmen eines Projektes nach Maßgabe der festgelegten Projektstrukturen durchgeführt.
(2) Für jedes Projekt sind ein Projektleiter und ein Stellvertreter auf Vorschlag des Auftrag nehmenden Landes durch Entscheidung der Steuerungsgruppe Informationstechnik im Benehmen mit der Gesamtleitung zu bestellen. ²Der Projektleiter und dessen Stellvertreter sollen in dieser Funktion dem Projekt für die gesamte Projektlaufzeit zur Verfügung stehen.
(3) Die Projekte sind in der Art und Weise mit personellen Ressourcen auszustatten, dass die Aufgabenerledigung im Projekt nicht durch die Erledigung anderer Aufgaben verzögert wird.
(4) Die Projektleitung ist gegenüber der Gesamtleitung für den Projekterfolg auf der Grundlage des Projektauftrags verantwortlich. ²Insbesondere verantwortet sie:
(5) Die Projektleitung ist gegenüber der Gesamtleitung weisungsgebunden.
(6) Zur organisatorischen Unterstützung der Projektleitung wird ein Projektbüro eingerichtet.
Abschnitt 4: Budget und Kostentragung
(1) Nach diesem Gesetz umzulegende Aufwendungen sind:
(2) Der durch nicht von § 4 Absatz 3 erfasste Besonderheiten entstehende Aufwand sowie der bei Bund und Ländern entstehende Aufwand für den produktiven Betrieb, mit Ausnahme des in § 7 Absatz 2 genannten Aufwands, gehören nicht zu den umlagefähigen Aufwendungen.
(3) Weitere Einzelheiten werden durch das Auftraggeber-Gremium festgelegt.
(1) Zum Zweck der Transparenz sind die umlagefähigen Aufwendungen in folgende Aufwandsarten aufzuteilen:
(2) Die nach § 23 umlagefähigen Aufwendungen sind von den Ländern vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 anteilig nach dem Königsteiner Schlüssel zu tragen.
(3) Der Bund trägt 13 Prozent von den um den Zuschuss nach Absatz 4 geminderten umlagefähigen Aufwendungen.
(4) Über die Verpflichtung nach Absatz 3 hinaus gewährt der Bund für das Vorhaben KONSENS innerhalb des Budgets jährlich einen Zuschuss in Höhe von 10 Millionen Euro in monatlichen Abschlagszahlungen. ²Der Zuschuss ist an den Fortschritt des produktiven Einsatzes einheitlicher IT-Verfahren oder einheitlicher Software (Kriterium) geknüpft. ³Das Verfahren richtet sich nach § 9 Absatz 8. Stellen die Finanzminister des Bundes und der Länder einvernehmlich fest, dass das im Vorjahr benannte Kriterium nicht erfüllt worden ist, entfällt die Verpflichtung des Bundes für die Zahlung des Zuschusses für das zweite auf die Feststellung folgende Jahr. ⁴In diesem Fall treten die Länder in die Verpflichtung des Bundes für das betroffene Jahr für die Zahlung des Zuschusses ein.
(1) Bund und Länder stellen bis zum 1. Februar eines Jahres auf der Basis des Vorhabensplans eine Planung der voraussichtlich auf den Bund und die beteiligten Länder aufzuteilenden Ausgaben für die folgenden vier Jahre zum Zwecke der Veranschlagung in den Haushalten auf.
(2) Bund und Länder erteilen der Steuerungsgruppe Informationstechnik bis zum 31. Oktober eines Jahres auf der Basis des genehmigten Vorhabensplans eine durch geeignete haushaltsrechtliche Maßnahmen abgesicherte Deckungszusage für das Budget der nächsten drei Jahre. Dies gilt nicht für den Zuschuss des Bundes nach § 24 Absatz 4.
(3) Die Steuerungsgruppe Informationstechnik teilt bis zum 15. November eines Jahres den Auftrag nehmenden Ländern die Höhe des auf sie entfallenden Budgetanteils für den in Absatz 2 genannten Zeitraum mit.
Abschnitt 5: Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Bund und Länder schließen eine Verwaltungsvereinbarung, wonach ihnen an den im Rahmen des Zusammenwirkens nach diesem Gesetz erstellten Arbeitsergebnissen, insbesondere an den entwickelten IT-Verfahren und der entwickelten Software, räumlich und gegenständlich unbeschränkte Nutzungsrechte als ausschließliche Rechte zur gesamten Hand zustehen. ²Diese Verwaltungsvereinbarung umfasst insbesondere Datenbankrechte sowie sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, vor allem die Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Digitalisierung, Online-Bereitstellung und zur öffentlichen Wiedergabe der Arbeitsergebnisse und beziehen sich im Fall von Software auf den Objektcode, den Quellcode sowie die entsprechenden Softwaredokumentationen.
(2) Bund und Länder räumen sich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Verwaltungsvereinbarung nach Absatz 1 wechselseitig zur Nutzung für eigene Zwecke einfache, unwiderrufliche, zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte an den künftig im Rahmen des Zusammenwirkens nach diesem Gesetz erstellten Arbeitsergebnissen ein. ²Diese Nutzungsrechte beziehen sich im Fall von Software auf den Objektcode sowie die entsprechenden Softwaredokumentationen. ³Die Nutzungsrechte umfassen insbesondere Datenbankrechte sowie sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, vor allem die Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung, Digitalisierung, Online-Bereitstellung und zur öffentlichen Wiedergabe der Arbeitsergebnisse. ⁴Ausgenommen ist das Recht zur Bearbeitung, das als einfaches Nutzungsrecht nur dem Auftrag nehmenden Land zusteht.
(3) Bund und Länder räumen sich in der Verwaltungsvereinbarung nach Absatz 1 wechselseitig das Recht ein, anderen juristischen Personen Unterlizenzen einzuräumen, wenn diese der alleinigen oder gemeinsamen Fachaufsicht oder der alleinigen oder gemeinsamen Beteiligungsführung eines oder mehrerer Gebietskörperschaften unterstehen oder privatrechtliche Unternehmen im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sind. ²Die jeweilige Gebietskörperschaft hat die Einräumung einer Unterlizenz der Gesamtleitung anzuzeigen. ³Die Überlassung der einheitlichen Software an sonstige Dritte muss der Zustimmung aller Mitglieder des Auftraggeber-Gremiums vorbehalten bleiben.
(4) Soweit sich ein Auftrag nehmendes Land externer Unterstützung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 4 bedient, hat es sicherzustellen, dass der Externe allen Gebietskörperschaften Nutzungsrechte in einem den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Umfang einräumt. ²Des Weiteren hat das Auftrag nehmende Land sicherzustellen, dass der Externe für den Fall seiner Miturheberschaft nach § 8 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten zugunsten von Bund und Ländern verzichtet. ³In gleicher Weise haben die Steuerungsgruppe Informationstechnik und das eine zentrale Produktions- und Servicestelle betreibende Land sicherzustellen, dass Bund und Ländern Nutzungs- und Verwertungsrechte eingeräumt werden.
(5) Die Beschaffung von Standardsoftware ist zulässig, auch wenn Bund und Ländern nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt werden können und sich die Nutzungsrechte nicht auf den Quellcode (einschließlich Quellcodedokumentation) beziehen. ²Sollte ein Anbieter von Standardsoftware lediglich bereit sein, Nutzungsrechte in noch geringerem Umfang einzuräumen, ist vor der Beschaffung die Entscheidung der Steuerungsgruppe Informationstechnik einzuholen.
(1) Schadensersatzansprüche Dritter gehen zu Lasten derjenigen Gebietskörperschaft, die gegenüber dem Dritten aufgetreten ist.
(2) Eigen- und Fremdschäden sind keine umlagefähigen Aufwendungen.
(3) Für Eigenschäden von Bund und Ländern, die durch einen Bediensteten einer Gebietskörperschaft verschuldet werden, haftet diese in Höhe liquidierter Ersatzansprüche gegen den Bediensteten.
(4) Für Eigenschäden, die durch Inanspruchnahme externer Unterstützung im Sinne des § 11 Absatz 3 Nummer 4 verursacht werden, haftet die den Externen beauftragende Gebietskörperschaft, soweit der Ersatzanspruch gegenüber dem Externen liquidiert wird. ²Bund und Länder sind verpflichtet, bei Beauftragung Externer eine einheitliche, von der Steuerungsgruppe Informationstechnik zur Verfügung gestellte, Haftungsklausel zu verwenden.
(1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. ²Gleichzeitig sind die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Vereinbarungen im Abkommen zur Regelung der Zusammenarbeit im Vorhaben KONSENS (Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung), mit Ausnahme der an den erstellten Arbeitsergebnissen eingeräumten Nutzungsrechte, nicht mehr anzuwenden.
(2) Die bis zum 31. Dezember 2018 auf der Grundlage des Abkommens zur Regelung der Zusammenarbeit im Vorhaben KONSENS getroffenen Festlegungen zur Beschaffung, arbeitsteiligen Entwicklung und Pflege sowie zum Einsatz einheitlicher IT-Verfahren und einheitlicher Software für das Besteuerungsverfahren haben Bestand, wenn die nach diesem Gesetz eingerichteten Gremien keine abweichende Entscheidung treffen.
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