Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“
(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. ²Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. ³Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. ⁴Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verwaltet das Sondervermögen. ⁵Es kann sich hierzu im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. ²Der Bund haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens.
(1) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 30 000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 580,5 Millionen Euro im Jahr 2012 zur Verfügung.
(2) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 550 Millionen Euro zur Verfügung. ²Bewilligungen von Finanzhilfen für Investitionsvorhaben in Höhe des aufgestockten Sondervermögens sind ab dem 31. Dezember 2014 möglich. Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich
im Jahr 2016 auf | 230 000 000 Euro, |
im Jahr 2017 auf | 220 000 000 Euro, |
im Jahr 2018 auf | 100 000 000 Euro. |
(3) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 100 000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1 126 Millionen Euro zur Verfügung. Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich
im Jahr 2017 auf | 226 000 000 Euro, |
im Jahr 2018 auf | 300 000 000 Euro, |
im Jahr 2019 auf | 300 000 000 Euro, |
im Jahr 2020 auf | 300 000 000 Euro. |
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