Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung
(1) Konzessionsabgaben im Sinne der Konzessionsabgabenanordnung sind alle Entgelte, die ein Versorgungsunternehmen an eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband für die Gestattung der Benutzung der Verkehrsräume zur Verlegung von Versorgungsleitungen oder den Verzicht auf eine anderweite Regelung der Versorgung im Gebiet der Gemeinde, des Gemeindeverbands oder des Zweckverbands entrichtet, die Empfänger der Abgabe sind. ²Das Recht der Gemeinden am Wegeeigentum bleibt unberührt.
(2) Den Gemeindeverbänden stehen die Reichsgaue als Selbstverwaltungskörperschaften und die Länder, den Zweckverbänden die Zusammenschlüsse des öffentlichen und privaten Rechts gleich, an denen ausschließlich Länder, Reichsgaue, Gemeindeverbände, Gemeinden, Zweckverbände oder sonstige Zusammenschlüsse von Körperschaften oder Vereinigungen der genannten Art beteiligt sind. ²Ausgenommen sind die Zweckverbände und Zusammenschlüsse, die Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451) sind oder andere mit Wasser versorgen.
(1) Abgrenzungsentschädigungen fallen nicht unter den Begriff der Konzessionsabgaben. Sie dürfen aber nicht erhöht, in Konzessionsabgaben umgewandelt oder neu eingeführt werden, es sei denn, daß der Generalinspektor für Wasser und Energie einer Neueinführung zustimmt.
(2) Diese Entgelte dürfen 1,5 vom Hundert der Roheinnahmen aus Großabnehmerlieferungen nicht überschreiten (§ 2 Abs. 1 Buchstabe a KAE). ²Diese Regelung gilt sowohl im Verhältnis zwischen Gemeinde und Versorgungsunternehmen als auch für Versorgungsunternehmen untereinander.
(1) Für Gemeinden, die durch die Volkszählung vom 17. Mai 1939 nicht erfaßt worden sind, wird die Einwohnerzahl nach der Zahl der Personen bemessen, für die im letzten vor dem 1. April 1941 begonnenen Zuteilungszeitraum Brotkarten ausgegeben worden sind, zuzüglich der am 1. April 1941 ortsanwesenden kasernierten oder in Anstalten und dergleichen verpflegten Personen sowie der Selbstversorger.
(2)(1) Als Wasserlieferungen, die nicht zu den allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden (§ 2 Abs. 3 KAE), sind anzusehen
3.001 bis 25.000 Einwohnern | |
6.000 Kubikmeter, | |
25.001 bis 100.000 Einwohnern | |
15.000 Kubikmeter |
(2) Für Wasserlieferungen wird der Durchschnittspreis je Kubikmeter, der nicht mit einer Konzessionsabgabe belastet werden darf (§ 2 Abs. 1 Buchstabe a KAE), auf Antrag eines Vertragsteils durch den Reichskommissar für die Preisbildung festgesetzt, es sei denn, daß sich die Parteien darüber einigen, welche Lieferungen abgabenfrei bleiben.
(1) Als verbilligte Sachleistungen gelten nicht unentgeltliche oder verbilligte Wasserlieferungen für Feuerlösch-, Feuerlöschübungszwecke, für Zwecke der Straßenreinigung und für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen (auch Wasserkünste) nach der am 1. April 1941 geltenden Übung sowie die verbilligte oder kostenlose Errichtung und Unterhaltung von Anlagen für Löschwasserversorgung und Feuerschutz durch ein Wasserwerk.
(2) Als Verbilligung einer Sachleistung gilt ferner nicht ein Preisnachlaß für den Eigenverbrauch der Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände, wenn er
(1) Ist die Umrechnung von verbilligten Sachleistungen, Gewinnausschüttungen gemäß § 8 dieser Anordnung oder eine Auseinanderrechnung nach § 7 KAE mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, können die Vertragsparteien die Hinausschiebung der Um- oder Auseinanderrechnung und die Fortgewähr der bisherigen Leistungen längstens bis zum Schluß des Rechnungsjahrs, in dem der Krieg beendet wird, vereinbaren.
(2) Straßenbeleuchtungskosten werden bis zur reichseinheitlichen Neuregelung der Vergütung von Leistungen der Versorgungsunternehmen zur Beleuchtung der öffentlichen Verkehrsräume nach den geltenden Vereinbarungen für die Zeit der Verdunklungsmaßnahmen nach der Anordnung über die Einwirkung der Verdunklungsmaßnahmen auf die Entgelte für Straßenbeleuchtung vom 17. Juli 1940 (Reichsanzeiger Nr. 167 vom 19. Juli 1940) und den zu ihrer Ergänzung und Ausführung erlassenen Vorschriften abgerechnet. ²Die Vorschriften der Konzessionsabgabenanordnung finden insoweit keine Anwendung.
(1) Die Vorschriften der §§ 14 und 16 treten mit der Verkündung, die übrigen Vorschriften dieser Anordnung mit Wirkung vom 8. März 1941 in Kraft.
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