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Jugendfreiwilligendienstegesetz
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Jugendfreiwilligendienstegesetz
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
§ 8 Zeitliche Ausnahmen
Der Jugendfreiwilligendienst nach den
§§ 5, 6 und 7
kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist.
Jugendfreiwilligendienstegesetz
§ 1
Fördervoraussetzungen
§ 2
Freiwillige
§ 3
Freiwilliges soziales Jahr
§ 4
Freiwilliges ökologisches Jahr
§ 5
Jugendfreiwilligendienste im Inland
§ 6
Jugendfreiwilligendienst im Ausland
§ 7
Kombinierter Jugendfreiwilligendienst
§ 8
Zeitliche Ausnahmen
§ 9
Förderung
§ 10
Träger
§ 11
Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis
§ 12
Datenschutz
§ 13
Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen