Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle, in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern
und praktisch in den Prüfungsfächern
durchzuführen.
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den nachgenannten Prüfungsfächern je eine Arbeit anfertigen:
(4) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling Aufgaben aus den nachgenannten Prüfungsfächern bearbeiten:
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in dem dritten Fach mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. ³Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.
(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 genannten schriftlichen Prüfungsfächer sowie in der praktischen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. ²Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 1. Oktober 1998 beginnen, können die Vertragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
1 | 2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Die ausbildende Behörde (§ 3 Nr. 1) | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
1.1 | Stellung und Aufgaben des ausbildenden Gerichts und der ausbildenden Staatsanwaltschaften innerhalb der Justiz (§ 3 Nr. 1.1) |
| |||
1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 3 Nr. 1.2) |
| |||
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 1.3) |
| |||
1.4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 1.4) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| |||
2 | Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§ 3 Nr. 2) |
| 2*) | ||
| 2*) | ||||
3 | Büroorganisatorische Abläufe (§ 3 Nr. 3) |
| 8*) | ||
4 | Arbeitsorganisation (§ 3 Nr. 4) |
| 3 | ||
| 3 | ||||
5 | Informationsverarbeitung (§ 3 Nr. 5) | ||||
5.1 | Informations- und Kommunikationstechniken, Datenschutz (§ 3 Nr. 5.1) |
| 6 | ||
5.2 | Textverarbeitung (§ 3 Nr. 5.2) |
| 8 | ||
6 | Kosten- und Entschädigungsrecht (§ 3 Nr. 6) |
| 7 | ||
7 | Fallbezogene Rechtsanwendung in Zivilverfahren (§ 3 Nr. 7) | ||||
7.1 | Zivilprozeß (§ 3 Nr. 7.1) | in Zivilprozessverfahren mitwirken, insbesondere
| 15 | ||
7.2 | Zwangsvollstreckung (§ 3 Nr. 7.2) |
| 14 | ||
7.3 | Insolvenzen (§ 3 Nr. 7.3) |
| 10 | ||
7.4 | Ehe- und Familiensachen (§ 3 Nr. 7.4) | in Ehe- und Familiensachen mitwirken, insbesondere
| 12 | ||
8 | Fallbezogene Rechtsanwendung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 3 Nr. 8) | in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren mitwirken, insbesondere
| 16 | ||
9 | Fallbezogene Rechtsanwendung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 3 Nr. 9) | ||||
9.1 | Grundbuch (§ 3 Nr. 9.1) | in Verfahren des Grundbuchamtes mitwirken, insbesondere
| 15 | ||
9.2 | Nachlaß (§ 3 Nr. 9.2) | in Verfahren vor dem Nachlaßgericht mitwirken, insbesondere
| 10 | ||
9.3 | Vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten, Betreuung (§ 3 Nr. 9.3) | in Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht und in Betreuungsverfahren, insbesondere bei Anträgen auf Bestellung eines Betreuers, mitwirken | 12 | ||
9.4 | Öffentliche Register (§ 3 Nr. 9.4) | in Registerverfahren mitwirken, insbesondere
| 13 | ||
*): Insbesondere im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 7.1 und 8 zu vermitteln; können auch in Verbindung mit den laufenden Nummern 7.2 bis 7.4 und der laufenden Nummer 9 vertieft werden. |
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