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Investmentsteuergesetz

Investmentsteuergesetz

  • Kapitel 3: Spezial-Investmentfonds
    • Abschnitt 2: Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds

§ 41 Verlustverrechnung

(1) Negative Erträge des Spezial-Investmentfonds sind mit positiven Erträgen gleicher Art bis zu deren Höhe auszugleichen. ²Die Gleichartigkeit ist gegeben, wenn die gleichen steuerlichen Wirkungen beim Anleger eintreten.

(2) Nicht ausgeglichene negative Erträge sind in den folgenden Geschäftsjahren abzuziehen. ²§ 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. ³Nicht ausgeglichene negative Erträge sind nicht abziehbar, soweit ein Anleger seine Spezial-Investmentanteile veräußert.