(1) Negative Erträge des Spezial-Investmentfonds sind mit positiven Erträgen gleicher Art bis zu deren Höhe auszugleichen. ²Die Gleichartigkeit ist gegeben, wenn die gleichen steuerlichen Wirkungen beim Anleger eintreten.
(2) Nicht ausgeglichene negative Erträge sind in den folgenden Geschäftsjahren abzuziehen. ²§ 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. ³Nicht ausgeglichene negative Erträge sind nicht abziehbar, soweit ein Anleger seine Spezial-Investmentanteile veräußert.