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Investmentsteuergesetz

Investmentsteuergesetz

  • Kapitel 3: Spezial-Investmentfonds
    • Abschnitt 2: Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds

§ 37 Ermittlung der Einkünfte

Der Spezial-Investmentfonds ermittelt die Einkünfte des Spezial-Investmentfonds entsprechend § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 23 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes und gliedert sie nach den steuerlichen Wirkungen beim Anleger. ²Dabei sind insbesondere die Einkünfte gesondert auszuweisen, bei denen beim Anleger die Regelungen nach den §§ 42 bis 47 zur Anwendung kommen.