Gesetz über den Abschluß der Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft
Erster Abschnitt: Beendigung der Aufbringung der Investitionshilfe
Zweiter Abschnitt: Ermäßigung der Verzugszuschläge
Dritter Abschnitt: Behandlung des eine Milliarde Deutsche Mark übersteigenden Aufkommens aus der Investitionshilfe
(1) Soweit die gezahlten Aufbringungsbeträge eine Milliarde Deutsche Mark übersteigen, sind sie von dem Sondervermögen (§ 23 Abs. 1 des Investitionshilfegesetzes) in Abweichung von §§ 29, 30 des Investitionshilfegesetzes zur Zeichnung von Schuldverschreibungen zu verwenden, die das Kreditinstitut (§ 5 Abs. 1 des Investitionshilfegesetzes) unbeschadet seiner sich aus § 31 des Investitionshilfegesetzes ergebenden Verpflichtung auszugeben hat; für die Ausstattung der Schuldverschreibungen gilt § 31 Abs. 1 Satz 1 des Investitionshilfegesetzes sinngemäß.
(2) und (3)
Vierter Abschnitt: Erlöschen des Sondervermögens
Fünfter Abschnitt: Begriffsbestimmung
Sechster Abschnitt: Inkrafttreten
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