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InvHSG

  • InvHSG
  • Erster Abschnitt: Beendigung der Aufbringung der Investitionshilfe
    • Zweiter Abschnitt: Ermäßigung der Verzugszuschläge
      • Dritter Abschnitt: Behandlung des eine Milliarde Deutsche Mark übersteigenden Aufkommens aus der Investitionshilfe
      • Vierter Abschnitt: Erlöschen des Sondervermögens
        • Fünfter Abschnitt: Begriffsbestimmung
        • Sechster Abschnitt: Inkrafttreten

        InvHSG

        Gesetz über den Abschluß der Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft

        Erster Abschnitt: Beendigung der Aufbringung der Investitionshilfe

        Zweiter Abschnitt: Ermäßigung der Verzugszuschläge

        Dritter Abschnitt: Behandlung des eine Milliarde Deutsche Mark übersteigenden Aufkommens aus der Investitionshilfe

        § 6

        (1) Soweit die gezahlten Aufbringungsbeträge eine Milliarde Deutsche Mark übersteigen, sind sie von dem Sondervermögen (§ 23 Abs. 1 des Investitionshilfegesetzes) in Abweichung von §§ 29, 30 des Investitionshilfegesetzes zur Zeichnung von Schuldverschreibungen zu verwenden, die das Kreditinstitut (§ 5 Abs. 1 des Investitionshilfegesetzes) unbeschadet seiner sich aus § 31 des Investitionshilfegesetzes ergebenden Verpflichtung auszugeben hat; für die Ausstattung der Schuldverschreibungen gilt § 31 Abs. 1 Satz 1 des Investitionshilfegesetzes sinngemäß.

        (2) und (3)

        § 7

        Bei den Zinsen aus den nach § 31 des Investitionshilfegesetzes auszugebenden und aus den in § 6 Abs. 1 bezeichneten Schuldverschreibungen wird die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch Abzug von Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Ziff. 5 Buchstaben a bis c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) erfüllt sind. ²Die Kapitalertragsteuer beträgt dreißig vom Hundert der Zinsen. Durch den Steuerabzug sind die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer), die Abgabe "Notopfer Berlin" und die Gewerbeertragsteuer abgegolten, wenn die Haftung des Steuerpflichtigen erloschen ist. ³§ 44 Abs. 3 bis 5 und § 46a Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes und § 20 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 13. April 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 97) sind entsprechend anzuwenden.

        Vierter Abschnitt: Erlöschen des Sondervermögens

        Fünfter Abschnitt: Begriffsbestimmung

        § 9

        Investitionshilfegesetz im Sinne dieses Gesetzes ist das Gesetz über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 22. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 585), des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 30. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 107), des Gesetzes zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Förderung des Kapitalmarkts vom 15. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 190), des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413) und des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 19. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 437).

        Sechster Abschnitt: Inkrafttreten

        § 10

        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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