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IStGH-Gesetz

IStGH-Gesetz

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

  • Teil 7: Gemeinsame Vorschriften

§ 71 Kosten (Zu Artikel 100, Artikel 107 Abs. 2 des Römischen Statuts)

Auf die Erstattung der vom Gerichtshof zu tragenden Kosten der Rechtshilfe kann verzichtet werden.