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IStGH-Gesetz

IStGH-Gesetz

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

  • Teil 5: Sonstige Rechtshilfe

§ 63 Einleitung eines deutschen Strafverfahrens (Zu Artikel 70 Abs. 4 des Römischen Statuts)

Ersucht der Gerichtshof nach Artikel 70 Abs. 4 Buchstabe b des Römischen Statuts um Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine Person, die einer Tat nach Artikel 70 Abs. 1 des Römischen Statuts verdächtigt wird, so wird der Gerichtshof sobald wie möglich von dem auf Grund des Ersuchens Veranlassten unterrichtet. ²Nach Abschluss des Verfahrens wird ihm eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der endgültigen Entscheidung übersandt. ³Überlassene Gegenstände und Akten sind zurückzugeben, sofern der Gerichtshof darum ersucht.