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IStGH-Gesetz

IStGH-Gesetz

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

  • Teil 5: Sonstige Rechtshilfe

§ 62 Unmittelbare Erledigung durch den Gerichtshof (Zu Artikel 99 Abs. 4 Buchstabe b des Römischen Statuts)

Auf besonderes Ersuchen wird Angehörigen und Bevollmächtigten des Gerichtshofes in Absprache mit den zuständigen deutschen Behörden gestattet, Vernehmungen, Augenscheinseinnahmen und ähnliche Beweiserhebungen im Inland selbständig vorzunehmen. ²Die Rechtshilfe kann unter Bedingungen im Sinne des Artikels 99 Abs. 4 Buchstabe b des Römischen Statuts bewilligt werden. ³Die Anordnung und Durchführung von Zwangsmaßnahmen bleibt in allen Fällen den zuständigen deutschen Behörden vorbehalten und richtet sich nach deutschem Recht.