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IStGH-Gesetz

IStGH-Gesetz

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

  • Teil 2: Überstellung

§ 6 Bewilligung der Überstellung

Die Überstellung darf, außer im Falle des § 32, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat.