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IStGH-Gesetz

IStGH-Gesetz

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

  • Teil 2: Überstellung

§ 22 Entscheidung über die Zulässigkeit

Der Beschluss über die Zulässigkeit der Überstellung ist zu begründen. ²Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Beistand (§ 31) bekannt gemacht. ³Der Verfolgte erhält eine Abschrift.