IStGH-Gesetz
Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
§ 17 Haftprüfung
Befindet sich der Verfolgte in Überstellungshaft oder in vorläufiger Überstellungshaft, so entscheidet das Oberlandesgericht über eine Aussetzung des Vollzuges des Überstellungshaftbefehls, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung, der vorläufigen Festnahme oder der letzten Entscheidung über den Vollzug des Überstellungshaftbefehls insgesamt zwei Monate zum Zweck der Überstellung in Haft ist. ²Die Haftprüfung wird jeweils nach zwei Monaten wiederholt. ³Das Oberlandesgericht kann anordnen, dass die Haftprüfung innerhalb einer kürzeren Frist vorgenommen wird. ⁴§ 16 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.