Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Lebensmittel und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Lebensmittel und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Industriemeister – Fachrichtung Lebensmittel oder die Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel in der Lage sein, in Betrieben unterschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und sich auf Änderungen von Methoden und Systemen in der Produktion, auf neue Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten. Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Aufgaben:
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Lebensmittel oder Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel.
(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Lebensmittel und zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel ist Folgendes erforderlich:
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile:
(1) Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachzuweisen durch
(2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters – Fachrichtung Lebensmittel und einer Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel nach § 1 Absatz 3 aufweisen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ werden folgende Prüfungsbereiche geprüft:
(2) Den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen werden anwendungsbezogene Aufgaben gestellt. ²Sie haben die Aufgaben schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten.
(3) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten betragen.
(4) Wurden in höchstens zwei schriftlichen Prüfungen in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 mangelhafte Leistungen erbracht, so ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. ²Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen ist keine mündliche Ergänzungsprüfung möglich. ³Die Aufgabenstellung in der Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein und je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin nicht länger als 20 Minuten dauern. ⁴Die Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung und die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung in dem Prüfungsbereich, in dem die Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, werden zu einer Bewertung zusammengefasst. ⁵Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(1) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, einschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. ²Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. ln diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(2) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen sowie Unternehmensformen darzustellen. ²Weiterhin sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können. ln diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(3) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen und transparent zu machen. ²Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen zu können. ³Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(4) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte, effiziente und vertrauensvolle Zusammenarbeit hinzuwirken. ²Dazu gehört, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern sowie betriebliche Probleme und soziale Konflikte lösen zu können. ³Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(5) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, einschlägige naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme einzubeziehen sowie mathematische, physikalische, chemische und technische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(1) Im schriftlichen Teil wird je eine Situationsaufgabe zu den Handlungsbereichen „Technik“ (§ 10) und „Organisation“ (§ 11) gestellt. ²Die Situationsaufgaben sollen auch die fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen nach § 5 berücksichtigen.
(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt
(3) Für beide Situationsaufgaben sollen insgesamt nicht mehr als 10 Stunden veranschlagt werden.
(4) Wurde in höchstens einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, so ist für den Handlungsbereich dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. ²Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen ist eine Ergänzungsprüfung nicht möglich. ³Die Aufgabenstellung in der Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. ⁴Die Aufgabe muss aus dem Handlungsbereich stammen, in dem die mangelhafte Prüfungsleistung erbracht wurde. ⁵Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin nicht länger als 20 Minuten dauern. ⁶Die Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung und die Bewertung der mangelhaften schriftlichen Prüfungsleistung werden zu einer Bewertung zusammengefasst. ⁷Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik“ soll mindestens einer der Qualifikationsschwerpunkte „Lebensmitteltechnologie“, „Betriebstechnik“ und „Warenmanagement“ den Kern bilden. Die in den Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte richten sich nach den Absätzen 4 bis 6.
(2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Organisation“ sowie „Führung und Personal“ integrativ berücksichtigen.
(3) In die Situationsaufgaben aus den Handlungsbereichen „Organisation“ sowie „Führung und Personal“ sollen diejenigen Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des Handlungsbereiches „Technik“ integriert werden, die nicht in der Situationsaufgabe nach Absatz 1 geprüft wurden.
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Lebensmitteltechnologie“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Herstellungsprozesse von Lebensmitteln zu planen, zu organisieren und zu steuern. ²Dazu gehört, Zusammenhänge und Optimierungsmöglichkeiten erkennen und entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebstechnik“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Anlagen, Maschinen und Einrichtungen funktionsgerecht und ressourceneffizient unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt einzusetzen und dass er oder sie in der Lage ist, die Instandhaltung von Anlagen, Maschinen und Einrichtungen zu planen, zu organisieren und zu steuern. ²Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Störungsanalysen durchführen und entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Warenmanagement“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, die prozess- und produktgerechte Verwendung von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen, von Betriebsstoffen sowie von Verpackungsmaterialien sicherzustellen. ²Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Lagerung und den Transport von Produkten spezifikationsgerecht gewährleisten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisation“ soll mindestens einer der Qualifikationsschwerpunkte „Betriebliches Kostenwesen“, „Planung, Steuerung und Kommunikation“ und „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie Lebensmittelsicherheit“ den Kern bilden. Die in den Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte richten sich nach den Absätzen 3 bis 5.
(2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des Handlungsbereichs „Technik“ sowie Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des Handlungsbereichs „Führung und Personal“ integrativ berücksichtigen.
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kostenwesen“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren zu erfassen und zu beurteilen. ²Dazu gehört, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln planen, organisieren, einleiten und überwachen zu können. ³Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Planung, Steuerung und Kommunikation“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, die Bedeutung von Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssystemen zu erkennen und anforderungsgerecht auszuwählen sowie entsprechende Systeme zur Überwachung von Planungszielen und Prozessen anzuwenden. ²Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden der Kommunikation im Betrieb anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie Lebensmittelsicherheit“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhaltung sicherzustellen. ²Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll auch nachweisen, in der Lage zu sein, Gefahren vorbeugen und Störungen erkennen und analysieren zu können sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen einleiten zu können. ³Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, sicherstellen zu können, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt-, gesundheits- und verbraucherschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(1) Im Fachgespräch wird eine Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Personal“ gestellt. ²Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, betriebliche Aufgabenstellungen zu analysieren, zu strukturieren und einer begründeten Lösung zuzuführen. ³Die Lösungsvorschläge sollen in einer Präsentation erläutert werden.
(2) Das Fachgespräch soll je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern; davon soll die Präsentation mindestens 10 Minuten und höchstens 15 Minuten dauern. ²Die Vorbereitungszeit beträgt höchstens 45 Minuten.
(3) In der Situationsaufgabe soll mindestens einer der Qualifikationsschwerpunkte „Personalführung“, „Personalentwicklung“ und „Qualitätsmanagement“ den Kern bilden. Die in den Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte richten sich nach den Absätzen 5 bis 7.
(4) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus diejenigen Qualifikationsinhalte des Handlungsbereichs „Technik“ und des Handlungsbereichs „Organisation“ integrativ berücksichtigen, die nicht schriftlich geprüft wurden. ²Die Situationsaufgabe soll auch die fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen nach § 5 berücksichtigen.
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherzustellen. ²Dazu gehört, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zielgerichtet durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. ²Dazu gehören die Fähigkeiten, Personalentwicklungspotenziale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu können. ³Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, entsprechende Maßnahmen planen, realisieren, hinsichtlich ihrer Ergebnisse überprüfen und die Umsetzung im Betrieb fördern zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, die Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und durch Förderung des qualitätsbewussten Handelns der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erreichen und sichern zu können. ²Dazu gehören die Fähigkeiten, bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind jeweils mit Punkten zu bewerten.
(2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den fünf Prüfungsbereichen zu bilden.
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist für jede Situationsaufgabe und für das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punktebewertung der erbrachten Leistung zu bilden.
(4) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und aus den einzelnen Punktebewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist eine Gesamtnote zu bilden.
(1) Ist die Prüfung bestanden und wurde der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 vorgelegt, so stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.
(2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind:
(1) Eine nicht bestandene Prüfung oder ein nicht bestandener Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
(3) Wer die Wiederholung einer Prüfung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an, beantragt, ist von denjenigen Prüfungsbestandteilen zu befreien, die mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.
(4) Auf Antrag können im Fall der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung auch bereits bestandene Prüfungsbestandteile wiederholt werden. ²In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.
(1) Vor Ablauf des 30. Juni 2017 angemeldete Prüfungen zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Lebensmittel“ und „Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel“ werden nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1695), die zuletzt durch Artikel 29 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, bis zum 31. Dezember 2020 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
(2) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; § 17 Absatz 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
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