Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 6 ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr sowie das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
(4) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden zwei Aufgaben bearbeiten und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(5) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlußprüfung wird praktisch und schriftlich durchgeführt.
(3) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling zeigen, daß er wirtschaftliche und betriebliche Zusammenhänge versteht, die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen anwenden und übertragen sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Hygiene, Umweltschutz und Organisation sowie Abläufe betrieblicher Arbeit einbeziehen kann.
²Der Prüfling soll zwei komplexe Aufgaben aus den Bereichen der hauswirtschaftlichen Versorgungs- und Betreuungsleistungen bearbeiten, wobei sich eine Aufgabe auf das Einsatzgebiet bezieht. ³Die Aufgaben sind jeweils in einem Prüfungsgespräch zu erläutern.
⁴Dem Prüfling ist für die Planung der Prüfungsaufgaben ausreichend Zeit, mindestens aber ein Arbeitstag zu gewähren. ⁵Für die selbständige Durchführung der Prüfungsaufgaben und die Kontrolle der Arbeitsergebnisse stehen dem Prüfling einschließlich der Prüfungsgespräche höchstens sechs Stunden zur Verfügung.
⁶Für die eine Aufgabe kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des praktischen Teils der Prüfung sind beide Aufgaben gleich zu gewichten.
(5) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen, hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(6) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
1. | im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen | 120 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(7) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung in bis zu zwei Prüfungsbereichen Prüfungsleistungen mit mangelhaft und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. ³Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(8) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
- | im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen nach Absatz 5 | 40 vom Hundert, |
- | im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen nach Absatz 5 | 40 vom Hundert, |
- | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde nach Absatz 5 | 20 vom Hundert. |
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in zwei der in Absatz 5 genannten Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. ²Werden die Prüfungsleistungen in einer der Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung oder in einem der drei Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung | |||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitrichtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
1 | 2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
1.1 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) |
| |||
1.2 | Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) |
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1.3 | Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) |
| |||
1.4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) |
| |||
1.5 | Hygiene (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5) |
| |||
1.6 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.6) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| |||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitrichtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
1) 2) | |||||
1 | 2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
2 | Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2.1 | Arbeitsorganisation (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1) |
| |||
2.2 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2) |
| |||
2.3 | Betriebliche, marktwirtschaftliche und soziale Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3) |
| 2 | . . . | |
2.4 | Bedarf und Ansprüche von zu versorgenden und zu betreuenden Personen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.4) |
| 3 | . . . | |
2.5 | Beschaffen und Bewerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.5) |
| 2 | . . . | |
2.6 | Betriebliche Geschäftsvorgänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.6) |
| 4 | . . . | |
3 | Betriebsräume und Betriebseinrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | . . . | |||
3.1 | Einsetzen von Maschinen, Geräten und Gebrauchsgütern (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) |
| 6 | . . . | |
4 | Hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | . . . | |||
4.1 | Speisenzubereitung und Service (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1) |
| 12 | . . . | |
4.2 | Reinigen und Pflegen von Räumen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2) |
| 6 | . . . | |
4.3 | Gestalten von Räumen und des Wohnumfeldes (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3) |
| 4 | . . . | |
4.4 | Reinigen und Pflegen von Textilien (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.4) |
| 6 | . . . | |
4.5 | Vorratshaltung und Warenwirtschaft (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.5) |
| 3 | . . . | |
5 | Hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | . . . | |||
5.1 | Hilfe leisten bei Alltagsverrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) |
| 4 | . . . | |
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung | |||||
1 | Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | . . . | |||
1.1 | Betriebliche, marktwirtschaftliche und soziale Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3) |
| . . . | 2 | |
1.2 | Bedarf und Ansprüche von zu versorgenden und zu betreuenden Personen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.4) |
| . . . | 2 | |
1.3 | Beschaffen und Bewerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.5) |
| . . . | 2 | |
1.4 | Betriebliche Geschäftsvorgänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.6) |
| . . . | 10 | |
2 | Betriebsräume und Betriebseinrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | . . . | |||
2.1 | Beurteilen und Planen von Betriebseinrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) |
| . . . | 5 | |
3 | Hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | . . . | |||
3.1 | Speisenzubereitung und Service (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1) |
| . . . | 7 | |
| . . . | 7 | |||
3.2 | Reinigen und Pflegen von Räumen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2) |
| . . . | 3 | |
3.3 | Gestalten von Räumen und des Wohnumfeldes (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3) |
| . . . | 3 | |
| . . . | 3 | |||
3.4 | Reinigen und Pflegen von Textilien (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.4) |
| . . . | 3 | |
3.5 | Vorratshaltung und Warenwirtschaft (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.5) |
| . . . | 4 | |
4 | Hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | . . . | |||
4.1 | Personenorientierte Gesprächsführung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) |
| . . . | 10 | |
4.2 | Motivation und Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) |
| . . . | 9 | |
4.3 | Hilfe leisten bei Alltagsverrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) |
| . . . | 10 | |
5 | Fachaufgaben im Einsatzgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | . . . | |||
5.1 | Betriebsspezifische Produkt- und Dienstleistungsangebote (§ 4 Abs. 1 Nr. 6.1) |
| . . . | 10 | |
5.2 | Kundenorientierung und Marketing (§ 4 Abs. 1 Nr. 6.2) |
| . . . | 9 | |
5.3 | Kalkulation und Abrechnung von Leistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6.3) |
| . . . | 5 | |
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