Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland
(1) Gefährliche Hunde, die als Diensthunde des Bundes, insbesondere der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Zollverwaltung, als Diensthunde der Länder, insbesondere der Polizei, als Diensthunde der Städte und Gemeinden, als Diensthunde fremder Streitkräfte gehalten werden sollen, sowie Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden.
(2) Gefährliche Hunde dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Hunde nach vorübergehendem Verbringen in das Ausland oder vorübergehender Ausfuhr an einen Aufenthaltsort im Inland zurückkehren, an dem sie berechtigt gehalten werden dürfen.
(3) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes dürfen vorübergehend in das Inland verbracht oder eingeführt werden, sofern sie sich zusammen mit einer Begleitperson, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, nicht länger als vier Wochen im Inland aufhalten werden. ²Eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur Vermeidung unbilliger Härten durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.
(4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen.
(1) Die Begleitperson eines gefährlichen Hundes muss über die zur Feststellung der Nämlichkeit des Hundes erforderlichen geeigneten Dokumente und Bescheinigungen verfügen und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen. ²Die Richtigkeit der Angaben muss in den Dokumenten und Bescheinigungen, in denen Angaben über Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse und Fellfarbe des Hundes enthalten sind, vom Ursprungsland amtlich bestätigt sein. ³Ist der Hund dauerhaft gekennzeichnet, sind amtliche Bestätigungen über Tätowier- oder Chip-Nummer ausreichend. ⁴In den Fällen des Satzes 3 hat die Begleitperson das Ablesen der Tätowier- oder Chip-Nummer zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen nach Maßgabe des § 3 des Gesetzes zu unterstützen.
(2) Die Begleitperson hat neben den für eine Nämlichkeitskontrolle erforderlichen Dokumenten oder Bescheinigungen nach Absatz 1
mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) Im Falle des § 2 Abs. 3 hat die Begleitperson glaubhaft zu machen, dass der Aufenthalt vorübergehend ist. ²Bei der Einfuhr ist eine Bescheinigung der Zollbehörden mit dem Einfuhrdatum erforderlich. ³Die Bescheinigung ist bei der Ausreise wieder vorzulegen.
(4) Dokumente und Bescheinigungen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original vorzulegen. ²Bescheinigungen und Dokumente in einer fremden Sprache müssen mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.
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