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Hopfengesetz

Hopfengesetz

§ 2 Ermächtigungen

(1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverordnung zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte fest

1.
die Hopfenanbaugebiete und ihre Beschreibung; durch die Rechtsverordnung können Siegelbezirke gebildet werden,
2.
die Voraussetzungen für die Errichtung und die Verwaltung von Siegelhallen oder Bescheinigungslagern (Zertifizierungsstellen),
3.
die zur Durchführung erforderlichen Verfahrensvorschriften.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann

1.
zugelassen werden, daß die amtliche Aufsicht über die Durchführung des Bescheinigungs- und Kontrollverfahrens auf Private übertragen wird,
2.
hinsichtlich des Bescheinigungs- und Kontrollverfahrens
a)
die Beteiligung von Beauftragten der Hopfenverbände,
b)
die Aufgaben- und Rechtsstellung dieser Beauftragten

geregelt werden.

(3) Die Landesregierungen können ferner durch Rechtsverordnung weitere für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderliche Vorschriften über

1.
a)
die Form, den Inhalt, die Ausgestaltung,
b)
die Verwendung

von Vordrucken, Formularen, Urkunden, Bescheinigungen, Erklärungen und Meldungen,
2.
a)
die Erforderlichkeit, Art, Beschaffenheit, Gestaltung,
b)
die Verwendung

von Siegeln,
3.
die Beschaffenheit, Kennzeichnung, Aufschriften und Versiegelung der Packstücke
erlassen.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu erlassen.