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Honigverordnung
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Honigverordnung
§ 1 Anwendungsbereich
Die in
Anlage 1
aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.
Honigverordnung
Eingangsformel
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Anforderungen an die Beschaffenheit
§ 3
Kennzeichnung
§ 4
Verkehrsverbote
§ 5
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 6
Übergangsregelung
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1
Anlage 1 (zu den §§ 1, 3 und 4) Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen der Lebensmittel
Anlage 2
Anlage 2 (zu den §§ 2 und 4) Anforderungen an die Beschaffenheit