Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge
(1) Über die Durchführung eines Einbringungsvorhabens sind gegenüber dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie folgende Nachweise zu führen:
(2) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann im Einzelfall von der Pflicht zur Führung von Nachweisen nach Absatz 1 befreien, sofern anderweitig sichergestellt ist, daß das Einbringungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird.
(1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie erhebt für Amtshandlungen auf Grund des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge die folgenden Gebühren:
1. | Für die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zur Beseitigung von Stoffen | 1.000 DM bis 20.000 DM, |
2. | für die Probenahme von Stoffen | 500 DM bis 1.000 DM, |
3. | für die Überwachung bei |
a) | Einbringung oder Einleitung (1 Tag) | 900 DM, |
b) | Verbrennung (2 Tage) | 2.000 DM, |
Zuschlag je weiteren Tag | 400 DM, |
4. | für die Überwachung des Verhaltens der Stoffe im Meerwasser und Sediment im Zusammenhang mit einer Beseitigung | 1.000 DM bis 20.000 DM. |
(2) Auslagen mit Ausnahme von Fernschreib- und Fernsprechgebühren werden gesondert erhoben.
(3) Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1 ermäßigt oder kann von ihnen befreit werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 1 Abs. 1 über das Führen von Nachweisen zuwiderhandelt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sowie nach Artikel 10 des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge wird auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie übertragen.
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