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HebAPrO

HebAPrO

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger

§ 1 Inhalt der Ausbildung

(1) Die Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger umfaßt mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.600 Stunden und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung von 3.000 Stunden. ²Von der Zuordnung der in Anlage 1 vorgeschriebenen Fächer und der in Anlage 2 vorgeschriebenen Bereiche auf Ausbildungsjahre kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen der einzelnen Hebammenschule erforderlich ist und die Erreichung des Ausbildungszieles nach § 5 des Gesetzes dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Während der praktischen Ausbildung ist in allen nach § 5 des Gesetzes für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnissen und Fertigkeiten zu unterweisen. ²Es ist Gelegenheit zu geben, die im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der praktischen Arbeit anzuwenden.

(3) Die Ausbildung hat insbesondere die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die die Hebamme und den Entbindungspfleger befähigen, mindestens die in Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Tätigkeiten und Aufgaben in eigener Verantwortung durchzuführen.

(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nachzuweisen.

§ 2 Staatliche Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Hebammenschule ab, an der er die Ausbildung abgeschlossen hat. ²Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. ³Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

§ 3 Prüfungsausschuß

(1) Bei jeder Hebammenschule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,
2.
einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
3.
einem Beauftragten aus der Schulleitung,
4.
folgenden Fachprüfern:
a)
mindestens einer Ärztin oder einem Arzt,
b)
mindestens einer Lehrhebamme oder einem Lehrentbindungspfleger,
c)
einer weiteren Hebamme oder einem weiteren Entbindungspfleger,
d)
weiteren Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern;

dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben.

(1a) Bei den Medizinischen Fachschulen, die nach § 30a Abs. 2 des Hebammengesetzes als Hebammenschulen staatlich anerkannt sind, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b der Prüfungsausschuß auch mit mindestens einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen mit dem medizinischen Fachschulabschluß als Hebamme besetzt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.

(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. ²Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung des Leiters der Hebammenschule die Fachprüfer und deren Stellvertreter. ³Der Vorsitzende bestimmt auf Vorschlag des Leiters der Hebammenschule die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

§ 4 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit dem Leiter der Hebammenschule fest.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

1.
der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
2.
die Bescheinigungen über die Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen.

(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.

§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Geburtshilfe einschließlich der in der Anlage 1 im 2. und 3. Ausbildungsjahr unter den Nummern 2 bis 7 aufgeführten Stoffgebiete,
2.
Anatomie und Physiologie,
3.
Krankheitslehre,
4.
Kinderheilkunde,
5.
Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.
²Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. ³Die Aufsichtsarbeit in Fach 1 dauert 120 Minuten, in Fach 2 90 Minuten und in den Fächern 3, 4 und 5 je 60 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen zu erledigen. Die Aufsichtsführenden werden vom Leiter der Hebammenschule bestellt.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Leiter der Hebammenschule bestimmt. ²Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern nach § 9 zu benoten. ³Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Dabei sind das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Fach mit dem Faktor 2 und die übrigen Fächer einfach zu gewichten.

§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Geburtshilfe einschließlich der in der Anlage 1 im 2. und 3. Ausbildungsjahr unter den Nummern 2 bis 7 aufgeführten Stoffgebiete,
2.
Kinderheilkunde,
3.
Krankenpflege,
4.
Gesundheitslehre und Hygiene.
²Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. ³In einem Fach soll der Prüfling nicht länger als 20 Minuten geprüft werden. Der Prüfling soll seine Fähigkeiten am geburtshilflichen Phantom darstellen.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird von mindestens drei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. ²Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. ³Dabei sind das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Fach mit dem Faktor 2 und die übrigen Fächer einfach zu gewichten.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.

§ 7 Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Aufgaben:

1.
Aufnahme einer Schwangeren und Dokumentation der erhobenen Befunde mit Erstellung eines Behandlungsplanes,
2.
Durchführung einer Entbindung mit Erstversorgung des Neugeborenen und Dokumentation im Einverständnis mit der Schwangeren,
3.
eine praktische Pflegedemonstration an einem Säugling,
4.
eine Fallbesprechung/Pflegedemonstration an einer Wöchnerin.
²Im Einzelfall kann die Entbindung nach Nummer 2 auf Grund zwingender Umstände durch die Mitwirkung an einer operativen Entbindung ersetzt werden. ³Der praktische Teil der Prüfung soll für den Prüfling höchstens acht Stunden dauern; er kann auf zwei Tage verteilt werden.

(2) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. ²Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.

§ 8 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 9 Benotung

Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
"sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
"gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
"befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
"ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
"mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
"ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 10 Bestehen und Wiederholung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche, der mündliche und der praktische Teil der Prüfung mit mindestens "ausreichend" benotet werden. ²Dabei muß innerhalb des schriftlichen und des mündlichen Teiles der Prüfung das Fach "Geburtshilfe" mit mindestens "ausreichend" benotet sein.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt, auf dem die Prüfungsnoten einzutragen sind. ²Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat. ²Zur Wiederholung eines Teils der Prüfung soll der Prüfling zu einem Termin innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung geladen werden. ³Die Sätze 1 und 2 gelten für das Fach "Geburtshilfe" entsprechend, wenn der Prüfling innerhalb des schriftlichen oder des mündlichen Teiles der Prüfung in diesem Fach die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

(4) Hat der Prüfling alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. ²Ein entsprechender Nachweis hierüber ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. ³Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

§ 11 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. ²Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. ³Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 12 Versäumnisfolgen

(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. ²Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. ²§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären. ²Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung nicht mehr zulässig.

§ 14 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. ²Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

§ 15 Erlaubnisurkunde

Liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.

§ 16 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes beantragen und die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. ²Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem der Hebamme oder des Entbindungspflegers entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. ³Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Hebammengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. ²Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Hebammengesetzes erfüllt sind. ³Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf der Hebamme verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“.

(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.

(5) (weggefallen)

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

§ 16a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes beantragen und

1.
ihre Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben, aber nicht unter § 2 Absatz 3 des Hebammengesetzes oder § 28 des Hebammengesetzes fallen, oder
2.
über einen Ausbildungsnachweis als Hebamme oder Entbindungspfleger aus einem Staat verfügen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, aber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wurde,
können zum Ausgleich von wesentlichen Unterschieden, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis nachweisbar erworben haben, einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ablegen.

(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). ²Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Hebammengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. ³An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 nachzuweisen.

(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. ²Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. ³Der Prüfling hat dabei

1.
mindestens eine und höchstens drei Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 zu übernehmen sowie
2.
an einem Fallbeispiel mit vorgegebenem Befund eine Entbindungssituation mit Erstversorgung des Neugeborenen einschließlich der maßgeblichen Arbeitsabläufe und möglicher Fehlerquellen darzustellen; er hat dabei nachzuweisen, dass er die für die Leitung einer Entbindung jeweils erforderlichen Maßnahmen übernehmen und ihre Durchführung dokumentieren kann.
Die zuständige Behörde legt die Zahl der Aufgaben nach Satz 3 Nummer 1, auf die sich die Prüfung erstreckt, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. Die Prüfung zu den Aufgaben nach Satz 3 Nummer 1 soll als Patientenprüfung ausgestaltet sein und für jede Aufgabe nicht länger als 60 Minuten dauern. Die Prüfung an einem Fallbeispiel nach Satz 3 Nummer 2 soll nicht länger als 120 Minuten dauern. Die Prüfung wird von zwei Fachprüfern nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 abgenommen und bewertet. Während der Prüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete, praktische Vorgehen beziehen. Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer jede Aufgabe nach Satz 3 Nummer 1 sowie die Aufgabe nach Satz 3 Nummer 2 übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. ¹⁰Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. ¹¹Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. ¹²Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jeder Aufgabe nach Satz 3 Nummer 1, die nicht bestanden wurde, und der Aufgabe nach Satz 3 Nummer 2 einmal wiederholt werden. ¹³Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 erteilt.

§ 16b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. ²Satz 1 gilt entsprechend für Fälle nach § 2 Absatz 2 Satz 5 des Hebammengesetzes.

(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). ²Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Hebammengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. ³An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 nachzuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. ¹⁰Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. ¹¹Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.

(3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. ²Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil. ³Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.

(4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Berufs- und Gesetzeskunde,
2.
Gesundheitslehre und Hygiene,
3.
Geburtshilfe,
4.
spezielle Arzneimittellehre.
²Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 15 und höchstens 60 Minuten dauern. ³Er wird von zwei Fachprüfern, von denen eine Person die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b erfüllen muss, abgenommen und bewertet. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer ihn in einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. § 16a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend. Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.

(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 10 entsprechend.

(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf im mündlichen Teil sowie in jeder Aufgabe nach § 16a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, die nicht bestanden wurde, und in der Aufgabe nach § 16a Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 einmal wiederholt werden.

(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt.

§ 16c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen

(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Hebamme oder Entbindungspfleger nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 2a oder Absatz 5 des Hebammengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, im Falle von Anträgen nach § 2 Absatz 3 des Hebammengesetzes spätestens drei Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Hebammengesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.

(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung, eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:

1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,
3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs der Hebamme oder des Entbindungspflegers notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und
4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 3 des Hebammengesetzes erworben haben.

(3) Die Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 und die Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. ²Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. ³Soweit in den §§ 16a und 16b nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.

§ 18

(Inkrafttreten)

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)


Theoretischer und praktischer Unterricht
Erstes Jahr der Ausbildung
Stunden
1 Berufs-, Gesetzesund Staatsbürgerkunde70
1.1Hebammengesetz, Geschichte des Berufs
1.2Gesetzliche Regelungen für die übrigen Berufe des Gesundheitswesens
1.3Arbeitsschutz und Unfallverhütung
1.4Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen
1.5Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind
1.6Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland
2 Gesundheitslehre60
2.1Die Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen
2.2Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von Krankheiten
2.3Allgemeine Ernährungslehre
3 Hygiene und Grundlagen der Mikrobiologie60
3.1Allgemeine Hygiene und Umweltschutz
3.2Bakteriologie, Virologie und Parasitologie
3.3Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen
4Grundlagen für die Hebammentätigkeiten160
4.1Einführung in die Tätigkeiten und Aufgaben der Hebamme in der geburtshilflichen Abteilung eines Krankenhauses, in der freien Praxis und in Einrichtungen der Schwangeren-, Mütter- und Säuglingsberatung
4.2Geburtshilfliche Propädeutik, Grundlagen der Betreuung von Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen und der Pflegetätigkeiten
4.2.1Umgang mit Patientinnen und deren Betreuung unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychosozialen Bedürfnisse
4.2.2Umgang mit Angehörigen und Besuchern von Patientinnen
4.2.3Beobachten der Patientin
4.2.4Grundpflege und Pflegemaßnahmen
4.2.5Einführung in die spezielle Pflege in der Allgemeinen Medizin und in der Allgemeinen Chirurgie
4.2.6Umgang mit medizinischen Geräten und Instrumenten
4.3Einführung in die Tätigkeiten und Aufgaben der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Kinderkrankenschwester im Krankenhaus, im teilstationären Bereich, in sonstigen Pflegeeinrichtungen, in der Gemeindekrankenpflege im Hause des Kranken und in einer Gemeindepflegeoder Sozialstation, in Einrichtungen der Mütter-, Säuglings- und Kinderberatung sowie in Tagesstätten für behinderte Kinder
4.4Zusammenarbeit im Krankenhaus und sonstigen Pflegeeinrichtungen
5 Grundlagen der Psychologie, Soziologie und Pädagogik50
5.1Psychologie
5.1.1Entwicklungspsychologie
5.1.2Persönlichkeitspsychologie
5.1.3Lernpsychologie einschließlich Methodik und Praxis der geistigen Arbeit
5.2Soziologie
5.2.1Soziologie der Gruppen
5.2.2Soziales Lernen
5.3Pädagogik
5.3.1Anthropologische Grundlagen der Erziehung
5.3.2Erziehungsziele
6 Biologie, Anatomie und Physiologie120
6.1Zelle und Gewebe
6.2Fortpflanzung, Wachstum, Reifung
6.3Vererbung und Evolution
6.4Bewegungsapparat
6.5Herz- und Gefäßsystem
6.6Blut und Lymphe
6.7Atmungssystem
6.8Verdauungssystem
6.9Endokrines System
6.10Harnsystem
6.11Genitalsystem
6.12Zentrales und peripheres Nervensystem
6.13Sinnesorgane
6.14Haut- und Hautanhangsorgane
6.15Regulationsvorgänge
7 Allgemeine Krankheitslehre40
7.1Krankheit und Krankheitsursachen
7.2Reaktionen
7.3Re- und Degeneration, Sklerose
7.4Atrophie, Hypertrophie und Nekrose
7.5Thrombose, Embolie, Infarkt
7.6Wunden, Wundheilung
7.7Blutungen
7.8Störungen des Wachstums
7.9Neubildungen
8 Allgemeine Arzneimittellehre20
8.1Herkunft und Bedeutung der Arzneimittel
8.2Kennzeichnung und Aufbewahrung von Arzneimitteln in Arzneimittelschränken
8.3Arzneiformen
8.4Berechnung zur Dosisfindung, Dosierung und Verabreichung von Arzneimitteln
8.5Darreichungsformen
8.6Übersicht über Arzneimittelgruppen
9 Erste Hilfe30
9.1Erstversorgung von Notfällen einschließlich Blutstillung und Wiederbelebung
9.2Herstellung der Transportfähigkeit
9.3Aktive Transportbegleitung
9.4Maßnahmen bei Traumatisierung
9.5Maßnahmen bei Intoxikationen
9.6Maßnahmen bei sonstigen Notfällen wie thermische Einwirkungen einschließlich Verbrennungsverletzungen und Einwirkung von elektrischem Strom, Ersticken
10 Einführung in Planung und Organisation im Krankenhaus20
10.1Rechts- und Organisationsformen sowie Trägerschaften von Krankenhäusern
10.2Betrieb von Krankenhäusern
10.2.1Leistungsbereiche
10.2.2Pflegesysteme
10.3Schriftverkehr, Karteiführung, Formulare
10.4Umgang mit Wirtschaftsgütern
11 Fachbezogene Physik30
11.1Mechanik in Medizin und Pflege
11.2Wärmelehre
11.3Akustik
11.4Optik
11.5Elektrizität
11.6Radiologie
12Fachbezogene Chemie30
12.1Allgemeine und anorganische Chemie
12.2Organische und physiologische Chemie
13 Sprache und Schrifttum30
13.1Vortrag und Diskussion
13.2Mündliche und schriftliche Berichterstattung
13.3Benutzen und Auswerten deutscher und fremdsprachlicher Fachliteratur
13.4Einführung in fachbezogene Terminologien
Zweites und drittes Jahr der Ausbildung
1 Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde60
1.1Berufskunde und Ethik
1.2Aktuelle Berufsfragen
1.3Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten
1.4Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen-, Strahlenschutz-, Arznei- und Betäubungsmittelrecht sowie in das Lebensmittelrecht
1.5Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Wichtigkeit sind
1.6Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz, Jugendhilfe, Jugendschutz
1.7Sozialpolitik einschließlich Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung)
1.8Politische Meinungsbildung, politisches Handeln, aktuelle politische Fragen
1.9Wirtschaftsordnungen
2 Menschliche Fortpflanzung, Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett120
2.1Grundlagen der menschlichen Fortpflanzung
2.1.1Anatomie und Physiologie der männlichen und der weiblichen Genitalien
2.1.2Psychosexuelle Entwicklung und Sexualverhalten des Menschen
2.1.3Voraussetzungen für die Empfängnis
2.1.4Familienplanung
2.2Die regelrechte Schwangerschaft
2.2.1Konzeption, Nidation und Schwangerschaftsdauer
2.2.2Schwangerschaftszeichen, Schwangerschaftstests
2.2.3Veränderungen des weiblichen Organismus durch die Schwangerschaft
2.2.4Intrauterine Entwicklung des Feten
2.2.5Entwicklung der Plazenta, der Nabelschnur, der Eihäute und des Fruchtwassers
2.3Die regelrechte Geburt
2.3.1Wehenphysiologie
2.3.2Kindslagen
2.3.3Geburtsphasen
2.4Das regelrechte Wochenbett
2.5Das gesunde Neugeborene
2.5.1Lebens- und Reifezeichen
2.5.2Anpassungsvorgänge
2.6Die regelwidrige Schwangerschaft
2.6.1Embryo- und Fetopathien
2.6.2Frühgestosen und EPH-Syndrom
2.6.3Erkrankungen in der Schwangerschaft
2.6.4Blutgruppenunverträglichkeit
2.6.5Diabetes
2.6.6Blutungen in der Frühschwangerschaft
2.6.7Blutungen in der Spätschwangerschaft
2.6.8Regelwidrige Dauer der Schwangerschaft, Frühgeburt, Übertragung
2.6.9Mehrlingsschwangerschaft
2.6.10Risikoschwangerschaft, Plazentainsuffizienz
2.7Die regelwidrige Geburt
2.7.1Regelwidrigkeiten der Wehen und der Muttermunderöffnung
2.7.2Regelwidrigkeiten des Geburtsmechanismus, insbesondere bei Anomalien der Haltung, der Lage, der Stellung und Einstellung oder der Poleinstellung des Kindes
2.7.3Regelwidrigkeiten der Geburtswege
2.7.4Weitere unter der Geburt auftretende Regelwidrigkeiten, insbesondere Nabelschnurvorfall, Placenta praevia, vorzeitige Lösung der normal sitzenden Plazenta, Blutgerinnungsstörungen, Uterusruptur
2.7.5Regelwidrigkeiten der Nachgeburtsperiode
2.8Das regelwidrige Wochenbett
2.8.1Rückbildungsstörungen
2.8.2Blutungen
2.8.3Infektionen
2.8.4Thrombosen und Embolien
2.8.5Mastitis
2.8.6Wochenbettpsychose
3 Praktische Geburtshilfe150
3.1Vorbereitungen für die Geburt
3.2Maßnahmen bei der regelrechten Geburt
3.2.1Allgemeine und geburtshilfliche Aufnahmeuntersuchung
3.2.2Lagerung und Betreuung der Gebärenden
3.2.3Überwachung des Geburtsverlaufs
3.2.4Schmerzlinderung unter der Geburt, geburtshilfliche Anästhesie-Methoden und ihre Komplikationen
3.2.5Überwachung der Risikogeburt, apparative Überwachung, Blutgasanalyse
3.2.6Dammschutz
3.2.7Entwickeln des Kindes
3.2.8Absaugen der Atemwege, Kennzeichnen des Kindes, Abnabeln, Ermittlung der Apgar-Werte
3.2.9Leitung der Nachgeburtsperiode, Prüfung der Plazenta auf Vollständigkeit
3.2.10Dokumentation des Geburtsvorganges
3.3Geburtshilfliche Eingriffe
3.3.1Dammschnitte
3.3.2Vaginale Entwicklung der Beckenendlage
3.3.3Vakuum- und Zangenextraktion
3.3.4Abdominale Schnittentbindung
3.3.5Manuelle Plazentalösung, manuelle und instrumentelle Austastung des puerperalen Uterus
3.4Erstversorgung der Wöchnerin
3.5Versorgung des Neugeborenen
4 Pflege, Wartung und Anwendung geburtshilflicher Apparate und Instrumente30
4.1Cardiotokographie-Geräte
4.2Ultraschall-Geräte
4.3Reanimations-Geräte
4.4Narkose-Geräte
4.5Spezial-Instrumentarium
5 Schwangerenbetreuung80
5.1Schwangerenvorsorge
5.1.1Erhebung der Anamnese
5.1.2Untersuchungen der Schwangeren
5.1.3Beratung der Schwangeren
5.2Psychosomatische Geburtsvorbereitung mit Übungsverfahren
5.3Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden
5.4Besondere Überwachung bei Risikoschwangerschaften
6 Wochenpflege50
6.1Hygienische Beratung und pflegerische Betreuung der Wöchnerinnen im regelrechten und regelwidrigen Wochenbett
6.2Beobachten und Überwachen der Rückbildungs- und Heilungsvorgänge
6.3Hilfe beim Erlernen der Stilltechnik und Brustpflege
6.4Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen
6.5Wochenbettgymnastik
6.6Förderung der Eltern-Kind-Beziehung, Integration des Neugeborenen in die Familie
6.7Häusliche Wochen- und Neugeborenenpflege
7 Neugeborenen- und Säuglingspflege50
7.1Körper- und Nabelpflege
7.2Natürliche und künstliche Ernährung
7.3Beobachten des Neugeborenen und des Säuglings und Einleiten der erforderlichen Maßnahmen bei Auftreten von Besonderheiten
7.4Neugeborenen-Screening
7.5Schutzimpfungen, Vorsorgeuntersuchungen
7.6Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen
7.7Umgang mit den Eltern und anderen Betreuern des Neugeborenen und deren Beratung, Elternschulung
8 Allgemeine Krankenpflege50
8.1Umgang mit Patientinnen unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychischen Bedürfnisse
8.2Aufnahme, Verlegung und Entlassung von Patientinnen
8.3Kontakt mit den Angehörigen der Patientin
8.4Beobachtung der Patientin, Befunderhebung und Dokumentation
8.5Hilfen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens
8.6Diätetische Kostformen und künstliche Ernährung
8.7Besondere Pflegetechniken, physikalische Maßnahmen, Injektionen, Venenpunktionen, Infusionen, Transfusionen, Spülungen einschließlich Einläufe und Katheterisieren
8.8Zusammenarbeit mit Ärzten und anderen Mitgliedern des Behandlungsteams
8.9Umgang mit Untersuchungsmaterial
9 Spezielle Krankenpflege50
9.1Pflege und Sofortmaßnahmen bei Bewußtseinsstörungen und Bewußtlosigkeit, bei Ateminsuffizienz oder Atemstillstand, bei Herz- und Kreislaufinsuffizienz oder Herzstillstand, bei Störungen der Ausscheidungsfunktionen, bei Störungen der Temperaturregulation, bei Psychosen und bei Suizidgefährdung
9.2Pflege von Patientinnen vor und nach operativen Eingriffen
9.3Verhalten bei Todesfällen
9.4Tätigkeiten in besonderen Bereichen wie in Frühgeborenenzentren und in der Intensivstation, im Operations- und Ambulanzbereich sowie in Gemeindepflege- oder Sozialstationen
10 Grundlagen der Psychologie, Soziologie und Pädagogik40
10.1Psychologie der Schwangeren, der Gebärenden und der Wöchnerin
10.2Sozialpsychologie
10.2.1Einführung in die Gruppendynamik
10.2.2Abbau von Vorurteilen
10.3Pädagogik, Menschenführung
11 Grundlagen der Rehabilitation20
11.1Die medizinische Rehabilitation
11.2Die soziale Rehabilitation
11.3Gesetzliche Grundlagen der Rehabilitation
12 Spezielle Krankheitslehre120
12.1Frauenheilkunde
12.1.1Störungen der Menstruation und des Menstruationszyklus
12.1.2Mißbildungen des weiblichen Genitale
12.1.3Entzündliche Erkrankungen des weiblichen Genitale
12.1.4Tumoren einschließlich Früherkennungsmaßnahmen
12.2Übrige Fachgebiete, insbesondere Innere Medizin, Chirurgie, Orthopädie, Urologie, Neurologie, Psychiatrie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten in ihrer besonderen Beziehung zur Geburtshilfe sowie Augenkrankheiten in ihrer besonderen Beziehung zur Geburtshilfe
12.3Kinderheilkunde unter besonderer Berücksichtigung der Erkrankungen im Neugeborenen- und Säuglingsalter
12.4Vorsorgeuntersuchungen
12.5Mütter-, Neugeborenen- und Säuglingssterblichkeit
13 Spezielle Arzneimittellehre30
13.1Umgang mit Arzneimitteln
13.2Grundbegriffe der Pharmakologie
13.3Arzneimittelgruppen
13.4Betäubungsmittel
13.5Gesetzliche Vorschriften über den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln sowie Führen des Betäubungsmittelbuches
14 Organisation und Dokumentation im Krankenhaus30
14.1Planung, Bau und Ausstattung von Krankenhäusern
14.2Wirtschaftliche Betriebsführung
14.3Erfassung und Weitergabe von Leistungsdaten
14.4Statistik im Gesundheitswesen
14.5Elektronische Datenverarbeitung

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)


Praktische Ausbildung
Erstes Jahr der praktischen Ausbildung
Stunden
1 Praktische Ausbildung in der Entbindungsabteilung160
1.1Pflegemaßnahmen bei Gebärenden
1.2Beobachten der Gebärenden
1.3Hygiene im Kreißsaal
1.4Umgang mit medizinischen Geräten und Instrumenten
2 Auf der Wochenstation160
2.1Pflegemaßnahmen bei Wöchnerinnen
2.2Spezielle Wochenpflege wie Beobachten der Lochien, Abspülen, Pflege der Dammwunde, Sitzbad
2.3Spezielle Desinfektionsmaßnahmen der Wochenstation
2.4Umgang mit der Wöchnerin und Besuchern
3 Auf der Neugeborenenstation160
3.1Grundlagen der Betreuung des Neugeborenen und der Pflegetätigkeiten
3.1.1Richten der Wickel- und Badeeinheit und der Säuglingsbetten
3.1.2Aufnehmen und Tragen, Lagern, Waschen und Baden sowie Wickeln und Ankleiden des Säuglings
3.1.3Bringen und Anlegen, Wiegen und Füttern des Säuglings
3.2Hygiene und Ordnung auf der Neugeborenenstation
4 Auf der operativen Station (chirurgische Pflege)160
4.1Pflegemaßnahmen auf der operativen Station
4.1.1Körperpflege und Bekleiden der Patientin
4.1.2Betten, Lagern und Transportieren der Patientin
4.1.3Hilfen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens
4.1.4Ermitteln und Registrieren von Vitalfunktionen
4.2Hygiene und Ordnung im Pflegebereich
4.3Maßnahmen für die Operationsvorbereitung
4.4Postoperative Überwachung der Patientin
4.5Vorbeugende Pflegemaßnahmen gegen Folgekrankheiten
5 Auf der nicht-operativen Station (allgemeine Pflegemaßnahmen)160
5.1Pflegemaßnahmen auf der nichtoperativen Station wie 4.1.1
5.2Hygiene und Ordnung im Pflegebereich
Zweites und drittes Jahr der praktischen Ausbildung
Stunden
1 Praktische Ausbildung in der Entbindungsabteilung und in der Schwangerenberatung1280
1.1Schwangerenberatung mit mindestens 100 Untersuchungen vor der Geburt
1.2Überwachung von Mutter und Kind bei Risikoschwangerschaften (einschließlich Nr. 1.9 und 2.1.3 in mindestens 40 Fällen) und Assistenz bei ärztlichen Maßnahmen
1.3Vorbereitungen für die Geburt
1.4Geburtshilfliche Maßnahmen im Kreißsaal
1.5Überwachung und Pflege von mindestens 40 Gebärenden und selbständige Ausführung von mindestens 30 Entbindungen sowie außerdem Teilnahme an 20 Entbindungen
1.6Überwachung und Pflege von Schwangeren mit Regelwidrigkeiten bei der Aufnahme oder während des Geburtsverlaufes
1.7Vorbereitung von und Assistenz bei geburtshilflichen Eingriffen und Risikofällen sowie aktive Teilnahme an mindestens einer Beckenendlagengeburt
1.8Durchführung der Episiotomie und Einführung in die Versorgung der Wunde
1.9Überwachung und Pflege von gefährdeten Entbindenden (einschließlich Nr. 1.2 und 2.1.3 in mindestens 40 Fällen)
1.10Verhalten bei kindlichem Todesfall
1.11Organisation des Hebammendienstes
2 Auf der Wochenstation320
2.1Wochenpflege
2.1.1Überwachung und Pflege von Wöchnerinnen
2.1.2Untersuchung von mindestens 100 Wöchnerinnen und normalen Neugeborenen
2.1.3Überwachung und Pflege von gefährdeten Wöchnerinnen (einschließlich Nr. 1.2 und 1.9 in mindestens 40 Fällen)
2.1.4Beobachten und Überwachen der Rückbildungs- und Heilungsvorgänge
2.1.5Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen
2.2Rooming-in
2.2.1Anleitung und Überwachung des Stillens
2.2.2Anleitung der Mutter zur eigenen Pflege und zur Pflege und Versorgung des Neugeborenen
2.2.3Förderung der Eltern-Kind-Beziehung
3 Auf der Neugeborenen-Station320
3.1Überwachung und Pflege von Neugeborenen und Säuglingen
3.1.1Körper- und Nabelpflege
3.1.2Natürliche und künstliche Ernährung
3.1.3Beobachten des Neugeborenen und des Säuglings und Einleiten der erforderlichen Maßnahmen beim Auftreten von Veränderungen
3.2Früherkennung von Erkrankungen
3.2.1Durchführen von Vorsorgeuntersuchungen wie Guthrie-Test, Bilirubinkontrolle oder andere wissenschaftlich anerkannte Verfahren
3.2.2Hilfeleistung bei ärztlichen Maßnahmen einschließlich Impfungen
3.2.3Umgang mit den Eltern und deren Beratung
3.3Teilnahme an Mütterberatungssprechstunden
4 In der Kinderklinik160
4.1Überwachung und Pflege von Frühgeborenen, Spätgeborenen sowie von untergewichtigen und kranken Neugeborenen
4.2Pflegemaßnahmen auf der Intensivstation
4.3Tätigkeit auf der Aufnahmestation für kranke Neugeborene und Säuglinge
Die praktische Ausbildung in den Bereichen 1 bis 4 hat sich, soweit dort nicht bereits erfaßt, auch auf
a)die Pflege Kranker innerhalb der Gynäkologie und Geburtshilfe sowie die Pflege kranker Neugeborener und Säuglinge und
b)die Einführung in die Pflege innerhalb der Inneren Medizin und Chirurgie zu erstrecken.
5 Im Operationssaal120
5.1Maßnahmen der Desinfektion und Sterilisation
5.2Pflege und Reinigung von Instrumenten und Narkosegeräten und deren Wartung
5.3Vorbereiten von und Hilfeleistung bei operativen Eingriffen.

Anlage 3 (zu § 1 Abs. 4)



...................................
(Bezeichnung der Hebammenschule)

Bescheinigung über die Teilnahme
an den Ausbildungsveranstaltungen

------------------------------------------------------------
I Name, Vorname I
I----------------------------------------------------------I
I Geburtsdatum I Geburtsort I
-----------------------------------------------------------I
hat in der Zeit I vom I bis I
I I I
--------------------------------------

regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und
praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung als
Hebamme/Entbindungspfleger *)
teilgenommen.

Die Ausbildung ist - nicht - über die nach dem Hebammengesetz
zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ..... Tage *) -
unterbrochen worden.

Ort, Datum

..................................
(Stempel)
..................................
(Unterschrift(en) der Schulleitung)

------------------------
*) Nichtzutreffendes streichen.

Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2)



Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses

Zeugnis
über die staatliche Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger

------------------------------------------------------------
I Name, Vorname I
I----------------------------------------------------------I
I Geburtsdatum I Geburtsort I
------------------------------------------------------------

hat am ...........................

die staatliche Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hebammengesetzes vor dem
staatlichen Prüfungsausschuß bei der .......................
............................................................
in .............................................. bestanden.

Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung "................."
2. im mündlichen Teil der Prüfung "................."
3. im praktischen Teil der Prüfung "................."

Ort, Datum
..................................
(Siegel)
..................................
(Unterschrift des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

Anlage 5 (zu § 15)



Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Hebamme/Entbindungspfleger *)

Herr/Frau/Fräulein *) ...................................
geboren am ..................... in .....................
erhält auf Grund des Hebammengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage
die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung

"........................"

zu führen.

Ort, Datum
............................... (Siegel)
...............................
(Unterschrift)

-----------------------------------
*) Nichtzutreffendes streichen.

Anlage 6 (zu § 16a Absatz 2)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
GeburtsdatumGeburtsort
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . .  bis . . . . . . . . . .  regelmäßig und mit Erfolg an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger von der zuständigen Behörde
vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Stempel)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) der Einrichtung

Anlage 7 (zu § 16a Absatz 3)

Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung
für
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name, Vorname
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
GeburtsdatumGeburtsort
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . .  die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger bestanden/nicht bestanden.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Siegel)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

Anlage 8 (zu § 16b Absatz 2)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
GeburtsdatumGeburtsort
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . .  bis . . . . . . . . . .  regelmäßig an dem nach § 16b Absatz 2 der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger von der zuständigen Behörde vorgeschriebe-
nen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Stempel)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) der Einrichtung
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Stempel)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) der Personen nach § 16b Absatz 2 Satz 7

Anlage 9 (zu § 16b Absatz 7)

Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Kenntnisprüfung
für
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name, Vorname
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
GeburtsdatumGeburtsort
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . .  die staatliche Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 3 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger bestanden/nicht bestanden.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Siegel)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

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