Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper
(1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nummer 3 des Fleischgesetzes, die pro Woche durchschnittlich mehr als 500 Schweine schlachten oder schlachten lassen, sind verpflichtet, alle Schweineschlachtkörper möglichst bald nach der Schlachtung und vor Beginn des Kühlprozesses, spätestens aber 45 Minuten nach dem Stechen des Tieres in die in § 1 bezeichneten Handelsklassen einstufen zu lassen (Klassifizierung). ²Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Anzahl Schweine ermittelt. ³Die Verantwortung für die Rahmenbedingungen einer ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung obliegt dem Schlachtbetrieb; sie wird durch die Beauftragung eines zugelassenen Klassifizierungsunternehmens mit der Durchführung der Klassifizierung nicht berührt.
(2) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind Schlachtbetriebe, die nur in ihren eigenen Einrichtungen geborene und gemästete Schweine schlachten und sämtliche Schweineschlachtkörper selbst zerlegen.
(3) Abweichungen bei der Einstufung in Handelsklassen bleiben im Fall einer Kontrolle beanstandungsfrei, wenn sie den in Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2 Buchstabe A Nummer 1.2 Satz 1 und 2 der 2. ²Fleischgesetz-Durchführungsverordnung genannten Toleranzen entsprechen. ³Die genannten Toleranzen dürfen planmäßig weder zum Vorteil des Schlachtbetriebs noch des Lieferanten der Schlachtkörper ausgenutzt werden.
(4) Bei einer freiwilligen Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper.
(5) Wer eine Handelsklasse nach Anlage 1 verwendet, hat dafür zu sorgen, dass das Fleisch entsprechend den in Anlage 1 Spalte 2 genannten Anforderungen der jeweiligen Handelsklasse klassifiziert ist.
(6) Die Verwendung anderer als der in § 1 bezeichneten Handelsklassen ist nicht zulässig.
(7) Der Muskelfleischanteil ist durch den Klassifizierer bei Durchführung der Klassifizierung durch Anwendung
zu ermitteln (Klassifizierungsverfahren). ²Das ZP-Verfahren darf nur in Schlachtbetrieben verwendet werden, in denen wöchentlich durchschnittlich nicht mehr als 200 Schweine geschlachtet werden. ³Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. ⁴Je Schlachtkörper darf nur ein Klassifizierungsverfahren im Sinne des Satzes 1 zur Anwendung kommen. ⁵Das festgestellte Klassifizierungsergebnis behält bis zur Zerlegung des Schlachtkörpers seine Gültigkeit.
(1) Der Klassifizierer hat dafür zu sorgen, dass für jeden einzelnen Schlachtkörper unverzüglich nach der Ermittlung des Muskelfleischanteils ein Protokoll nach Absatz 2 Satz 1 schriftlich angefertigt wird.
(2) Das Protokoll hat mindestens die fortlaufende Schlachtnummer, die Einzelmeßwerte oder Variablen, das daraus errechnete Ergebnis sowie den Schlachttag und den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers zu enthalten. ²Der Betreiber eines Klassifizierungsunternehmens hat das Protokoll ab dem Zeitpunkt der Erstellung mindestens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren.
(3) Systembedingt unvermeidbare Änderungen des Protokolls müssen in einem gesonderten Protokoll aufgezeichnet werden. ²Das Protokoll ist vom Klassifizierer zu unterzeichnen und mindestens sechs Monate lang, beginnend jeweils mit dem Tag der Aufzeichnung, geordnet aufzubewahren.
(1) Klassifizierte Schweineschlachtkörper sind vom Klassifizierer bei der Einstufung deutlich lesbar durch Stempelaufdruck oder durch von der Landesbehörde anerkannte, ohne Beschädigung nicht entfernbare Etiketten nach Artikel 8 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstabe c sowie Absatz 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) zu kennzeichnen.
(2) Die Pflicht zur Kennzeichnung der Schlachtkörper gemäß Absatz 1 entfällt, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a oder Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 erfüllt sind.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe von einem Schweineschlachtkörper entfernt.
(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Schweine schlachten und Schweinefleisch im Sinne des § 1 zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit
(2) Inhaber oder Leiter von Betrieben sowie Klassifizierungsunternehmen sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, das zu besichtigende Schweinefleisch selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.
1 | 2 |
Handelsklasse | Anforderungen |
I | |
Nach § 2 Absatz 5 ermittelter Muskelfleischanteil des Schweineschlachtkörpers mit einem Schlachtgewicht von 50 kg und mehr, jedoch weniger als 120 kg in Prozent | |
S | 60 und mehr |
E | 55 und mehr, jedoch weniger als 60 |
U | 50 und mehr, jedoch weniger als 55 |
R | 45 und mehr, jedoch weniger als 50 |
O | 40 und mehr, jedoch weniger als 45 |
P | weniger als 40 |
II | |
M | Schlachtkörper von Sauen |
V | Schlachtkörper von zur Zucht verwendeten Ebern und Altschneidern |
MF= : 60,98501 – 0,85831 ⋅ S + 0,16449 ⋅ F.
Dabei sind:F*= : 0,95 ⋅ G – 3.
Dabei sind:MF= : 58,10122 – 0,56495 ⋅ S + 0,13199 ⋅ F.
Dabei sind:© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de