Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stunden zwei praktische Arbeitsaufgaben durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die praktischen Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden eine Arbeitsaufgabe, die aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Führen von Wasserfahrzeugen.
²Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe, deren Dokumentation und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, logistischer und rechtlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen, Arbeitsergebnisse kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen sowie seine Vorgehensweise begründen kann. ³Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Wasserfahrzeuge los-, festmachen und manövrieren, technische Einrichtungen bedienen, überwachen, pflegen und warten, seemännische Arbeiten ausführen sowie mit Rettungsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung umgehen kann. ⁴Bei der Erstellung der Arbeitsaufgabe ist der betriebliche Bereich, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde, zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Nautik, Betriebstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. ²In den Prüfungsbereichen Nautik und Betriebstechnik sind insbesondere fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. ³Dabei sollen Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, Einsatz, Pflege und Wartung von technischen Einrichtungen und Anlagen sowie Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigt werden. Den Prüfungsbereichen sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsbereich Nautik | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Betriebstechnik | 120 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Nautik | 40 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Betriebstechnik | 40 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. ²In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils der Prüfung dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) |
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) |
|
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
5 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 5) |
| 6 |
| 4 |
6 | Information und Kommunikation (§ 4 Nr. 6) |
| 12 |
| 6 |
7 | Logistische Prozesse (§ 4 Nr. 7) |
| 10 |
| 4 |
8 | Führen von Hafenfahrzeugen im Einsatzgebiet (§ 4 Nr. 8) |
| 22 |
| 22 |
9 | Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes (§ 4 Nr. 9) | a): Gültigkeit von Zulassungsdokumenten für den nautischen und technischen Betrieb beachten, bei fehlerhaften und ungültigen Unterlagen Maßnahmen ergreifen | 4 |
| 10 |
10 | Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 10) | a): Gespräche kundenorientiert führen | 8 |
| 8 |
11 | Pflege, Wartung und Instandhaltung, seemännische Arbeiten (§ 4 Nr. 11) |
| 12 |
| 12 |
12 | Verhalten bei besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen (§ 4 Nr. 12) | a): Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen verwenden | 4 |
| 12 |
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