Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. ²Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 6 Buchstabe c bis d, laufender Nummer 7 Buchstabe b, laufender Nummer 8 Buchstabe c, laufender Nummer 12 Buchstabe c, laufender Nummer 13 Buchstabe c, laufender Nummer 14 Buchstabe g bis n, laufender Nummer 15 Buchstabe b bis e, laufender Nummer 18 Buchstabe b und laufender Nummer 21 Buchstabe a bis f für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Technisches Zeichnen | 90 Minuten, |
4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) |
| |
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) |
| |
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) |
| |
5 | Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung (§ 4 Nr. 5) |
| 4 |
6 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 6) |
| 4 |
| 4 | ||
e): spezielle Merkmale von Instrumenten zeichnerisch darstellen | 2 | ||
7 | Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten (§ 4 Nr. 7) | a): Instrumente mit durchschlagenden Zungen, insbesondere nach musikalischer Funktion und Bauweise, auswählen | 2 |
b): Instrumente mit durchschlagenden Zungen im Hinblick auf Konstruktionsmerkmale der Mechanik und Klangerzeugung bestimmen | 2 | ||
8 | Anwenden von Leimen und Klebern (§ 4 Nr. 8) |
| 3 |
c): Kanten und Korpusse durch Leimen oder Kleben verbinden | 4 | ||
9 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 9) |
| 4 |
e): Kunststoffe im Handzuginstrumentenbau nach den Eigenschaften und dem Verwendungszweck auswählen und produktbezogen verarbeiten | 2 | ||
10 | Prüfen, Messen und Kennzeichnen (§ 4 Nr. 10) |
| 4 |
11 | Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen (§ 4 Nr. 11) |
| 3 |
12 | Trennen (§ 4 Nr. 12) |
| 3 |
c): Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriß scheren | 2 | ||
13 | Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken (§ 4 Nr. 13) |
| 3 |
c): Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzange spannen und Meißelhalter ausrichten | 2 | ||
14 | manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen (§ 4 Nr. 14) |
| 7 |
| 5 | ||
o): Flächen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen schaben | 2 | ||
15 | Fügen (§ 4 Nr. 15) | a): Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmoments sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern | 3 |
| 2 | ||
f): Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen hartlöten | 2 | ||
16 | Auswählen, Bestimmen und Lagern von Hölzern und Holzwerkstoffen (§ 4 Nr. 16) |
| 2 |
17 | Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen (§ 4 Nr. 17) |
| 8 |
| 4 | ||
18 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 4 Nr. 18) | a): Betriebsmittel, insbesondere Maschinen, warten und pflegen | 2 |
b): Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln oder auffüllen | 2 | ||
19 | Verarbeiten von Zelluloid (§ 4 Nr. 19) |
| 4 |
20 | Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 20) |
| 4 |
21 | Be- und Verarbeiten von Leder, Pappe, Stoff und Kunstleder zu Bälgen (§ 4 Nr. 21) |
| 3 |
22 | Montieren von Baßmechanik und Schaltgruppen (§ 4 Nr. 22) |
| 4 |
| 3 | ||
23 | Montieren und Einbauen der Klaviatur (§ 4 Nr. 23) |
| 4 |
24 | Einbauen der Stimmplatten (§ 4 Nr. 24) |
| 4 |
e): Stimmstock in Diskant und Baßteil einbauen | 3 | ||
25 | Stimmen von Instrumenten (§ 4 Nr. 25) | a): Grundtöne durch Feilen und Schaben nach Gehör und mit Hilfsmitteln stimmen | 8 |
b): Tremolo durch Feilen und Schaben stimmen | 12 | ||
26 | Endmontage (§ 4 Nr. 26) |
| 6 |
27 | Endkontrolle (§ 4 Nr. 27) |
| 6 |
28 | Reparieren von Handzuginstrumenten (§ 4 Nr. 28) |
| 8 |
© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de