Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das politische Wirken Helmut Schmidts für Freiheit und Einheit des deutschen Volkes, für den Frieden und die Einigung Europas sowie für die Verständigung und Versöhnung unter den Völkern zu wahren und so in seinem Sinne
(2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
(3) Der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen auch die Pflege und Auswertung des bestehenden Archivs Helmut Schmidt im Haus der Eheleute Schmidt in Hamburg-Langenhorn sowie die Schaffung der Voraussetzungen seiner öffentlichen Nutzung. ²In Archivfragen arbeitet die Stiftung mit der Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. und dem Bundesarchiv zusammen.
(1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der Stiftung erwirbt.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
(3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.
(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.
(1) Das Kuratorium besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden.
(2) Bindende Vorschlagsrechte für je ein Mitglied des Kuratoriums haben die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident, die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde, die Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. sowie die ZEIT-Stiftung Ebelin und Gerd Bucerius. ²Das Kuratorium der Helmut und Loki Schmidt-Stiftung verfügt über bindende Vorschlagsrechte für zwei Mitglieder des Kuratoriums. ³Für jedes der Mitglieder ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen. ⁴Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(3) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder seine Vertreterin oder sein Vertreter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers nur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder die Vertreterin oder der Vertreter bestellt war, erfolgen.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(5) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. ²Es überwacht die Tätigkeit des Vorstands. ³Das Nähere regelt die Satzung.
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, sie werden vom Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bestellt.
(2) Das Kuratorium wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstands.
(3) Zwei Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig, das dritte Mitglied ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer. ²Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist nebenamtlich tätig. ³Bindende Vorschlagsrechte für je ein ehrenamtliches Mitglied haben die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde sowie das Kuratorium der Helmut und Loki Schmidt-Stiftung.
(4) Scheidet ein ehrenamtliches Mitglied des Vorstands aus, verbleibt es so lange kommissarisch im Amt, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestimmt ist.
(5) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. ²Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(6) Das Nähere regelt die Satzung.
(1) Zur Beratung des Kuratoriums und des Vorstands bei der Erfüllung des Stiftungszwecks kann ein Internationaler Beirat berufen werden. ²Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Beirat besteht aus nicht mehr als 15 Mitgliedern, die vom Kuratorium unter Berücksichtigung des Stiftungszwecks jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. ²Wiederberufung ist zulässig.
(3) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. ²Die oder der Vorsitzende beruft die Beiratssitzungen im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums ein und leitet sie.
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung durch das Bundesarchiv unterstützt; Art und Umfang regelt die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde im Benehmen mit dem Kuratorium und dem Helmut-Schmidt-Archiv im Archiv der sozialen Demokratie der Friedrich-Ebert-Stiftung e. V..
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer wahrgenommen.
(2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
(3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das Recht, Beamte zu haben, verliehen werden.
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