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Häftlingshilfegesetz

Häftlingshilfegesetz

Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden

§ 23 Widerspruchsausschuß

(1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid des Ausschusses nach § 22 wird ein Widerspruchsausschuß gebildet.

(2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus

1.
einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem,
2.
zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
²Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist.

(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sowie sein Stellvertreter müssen die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. ²Die Beisitzer des Ausschusses nach § 22 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im übrigen gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend.