Haushaltsgrundsätzegesetz
Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
- Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
- Abschnitt V: Prüfung und Entlastung
§ 45 Gemeinsame Prüfung
Sind für die Prüfung mehrere Rechnungshöfe zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. ²Soweit nicht die Prüfung durch einen bestimmten Rechnungshof verfassungsrechtlich vorgeschrieben ist, können die Rechnungshöfe einander durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben übertragen.