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Haushaltsgrundsätzegesetz

Haushaltsgrundsätzegesetz

Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

  • Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
    • Abschnitt V: Prüfung und Entlastung

§ 45 Gemeinsame Prüfung

Sind für die Prüfung mehrere Rechnungshöfe zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. ²Soweit nicht die Prüfung durch einen bestimmten Rechnungshof verfassungsrechtlich vorgeschrieben ist, können die Rechnungshöfe einander durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben übertragen.