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Haushaltsgrundsätzegesetz

Haushaltsgrundsätzegesetz

Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

  • Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
    • Abschnitt IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

§ 40 Haushaltsabschluß

In kameralen Haushalten sind in dem Haushaltsabschluss nachzuweisen:
1.
a)
das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe c,
b)
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe e;

2.
a)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
b)
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
d)
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
e)
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;

3.
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.
²Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.