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Haushaltsgrundsätzegesetz

Haushaltsgrundsätzegesetz

Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

  • Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
    • Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 4 Haushaltsjahr

Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. ²Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.