Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. ²Das für die Finanzen zuständige Ministerium bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
(2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.