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Haushaltsgrundsätzegesetz

Haushaltsgrundsätzegesetz

Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

  • Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
    • Abschnitt IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

§ 36 Abschluß der Bücher

(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. ²Das für die Finanzen zuständige Ministerium bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.

(2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.