Haushaltsgrundsätzegesetz
Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
- Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
- Abschnitt IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 35 Vermögensbuchführung, integrierte Buchführung
Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. ²Die Buchführung über das Vermögen und die Schulden kann mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben verbunden werden.