Haushaltsgrundsätzegesetz
Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
- Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
- Abschnitt IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 33 Buchführung, Belegpflicht
Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. ²Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann für eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen. ³Alle Buchungen sind zu belegen.