Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
(1) Verträge dürfen zum Nachteil des Bundes oder Landes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufgehoben oder geändert werden. ²Vergleiche dürfen nur abgeschlossen werden, wenn dies für den Bund oder das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
(2) Ansprüche dürfen nur
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Einwilligung des für die Finanzen zuständigen Ministeriums, soweit er nicht darauf verzichtet.
(4) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.