Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
Abschnitt III: Ausführung des Haushaltsplans
§ 25 Haushaltswirtschaftliche Sperre
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann es das für die Finanzen zuständige Ministerium von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.