Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
§ 1 Gesetzgebungsauftrag
Die Vorschriften dieses Teils enthalten Grundsätze für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder.²Bund und Länder sind verpflichtet, ihr Haushaltsrecht nach diesen Grundsätzen zu regeln.