Verordnung zur Durchführung der Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) an die Empfänger von Direktzahlungen
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung legt im Falle des Erlasses eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einen Erstattungsfaktor für die Berechnung der Erstattungsbeträge an die nach Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 begünstigten Betriebsinhaber fest. ²Das maßgebliche Antragsjahr für die Erstattung ist das Kalenderjahr, das in dem EU-Agrar-Haushaltsjahr nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 endet, auf das die Mittel übertragen werden.
(2) Für die Berechnung des Erstattungsfaktors wird der von der Europäischen Kommission für Deutschland nach Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegte Betrag dividiert durch den Gesamtbetrag der für das Kalenderjahr in Deutschland zu gewährenden Direktzahlungen, die dem Anpassungssatz nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) unterliegen.
(3) Zu dem Gesamtbetrag der zu gewährenden Direktzahlungen im Sinne des Absatzes 2 wird ein Betrag in Höhe von 10 000 000 Euro addiert.
(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung macht den nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Erstattungsfaktor, abgerundet auf sechs Nachkommastellen, im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Der Erstattungsbetrag für die Betriebsinhaber wird berechnet, indem die für das Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dem in Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geregelten Anpassungssatz unterliegen, mit dem nach § 2 Absatz 2 und 3 ermittelten Erstattungsfaktor multipliziert werden.
(2) Für die in einem Haushaltsjahr verspätet aus früheren Antragsjahren ausgezahlten Direktzahlungsbeträge wird der Erstattungsfaktor verwendet, der für das Antragsjahr, in dem diese Direktzahlungen beantragt worden sind, ermittelt wurde.
(3) Eine Auszahlung von Erstattungsbeträgen an die Betriebsinhaber erfolgt nur in den EU-Agrar-Haushaltsjahren gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, auf die Mittel aus der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 übertragen werden.
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