Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik und Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Güterverkehr und Logistik und zur Geprüften Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Kompetenz vorhanden ist, eigenständig und verantwortlich in den verschiedenen Bereichen des Güterverkehrs und der Logistik Organisationseinheiten zu führen, die Leistungserstellung unter Einbeziehung interner und externer Partner zu planen und zu steuern, deren Wirtschaftlichkeit und Qualität zu bewerten sowie marktgerechte und kundenspezifische Dienstleistungen zu entwickeln. ²Dabei sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und das internationale Umfeld zu berücksichtigen. Es sollen folgende Aufgaben wahrgenommen werden:
(3) Die bestandene Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik“ oder „Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik“.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(2) Die Prüfung bezieht sich auf die folgenden Handlungsbereiche:
(3) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei gleichgewichtigen, daraus abgeleiteten aufeinander abgestimmten offenen Aufgabenstellungen, die eigenständige Lösungen ermöglichen, durchgeführt, wobei alle Handlungsbereiche situationsbezogen zu thematisieren sind. ²Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 600 Minuten betragen.
(4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die mündliche Prüfung durchgeführt. ²Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch. ³In ihr soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht kommuniziert und präsentiert werden kann.
(5) In der Präsentation nach Absatz 4 soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Aufgabe der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. ²Die Themenstellung muss sich auf zwei der Handlungsbereiche nach Absatz 2 beziehen, von denen einer der Handlungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit“ ist. ³Die Präsentationszeit soll zehn Minuten nicht überschreiten.
(6) Das Thema der Präsentation wird von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt und mit einer Kurzbeschreibung der Aufgabe, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss zum Termin der schriftlichen Prüfung eingereicht.
(7) Im Fachgespräch soll ausgehend von der Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten. ²Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten dauern.
(1) Im Handlungsbereich „Entwickeln und Vermarkten von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, an der Gestaltung des Leistungsangebots und der Marketingstrategie unter Berücksichtigung des Qualitäts- und Umweltmanagements, der wirtschaftlichen, ökologischen, technischen, informationstechnischen und rechtlichen Anforderungen sowie der verkehrspolitischen Rahmenbedingungen mitzuwirken und kundengerechte Leistungen anzubieten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(2) Im Handlungsbereich „Erstellen von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Leistungserstellung unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, der gesetzlichen, vertraglichen, technischen, organisatorischen und betrieblichen Anforderungen sowie der Ordnungsrahmen und der Leistungsmerkmale der Verkehrsträger zu planen, zu koordinieren, zu steuern und zu überwachen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(3) Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen und ethische Grundsätze zu berücksichtigen. ²Darüber hinaus soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen sowie der Unternehmensziele geführt und motiviert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 3 und in der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 4 bis 7 sind jeweils gesondert nach Punkten zu bewerten. ²Die Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist gleichgewichtig aus den beiden schriftlichen Teilleistungen zu bilden. ³Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist das Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und 7 gegenüber der Präsentation nach § 3 Absatz 4 bis 6 doppelt zu gewichten.
(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. ²Im Fall der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu anmeldet, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachte Leistung mindestens ausreichend ist. ²Der Antrag kann sich auch darauf richten, die bestandene Prüfungsleistung einmal zu wiederholen. ³In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
(1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 30. Juni 2017 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. ²Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin eine erforderliche Wiederholungsprüfung für Prüfungen nach Absatz 1 nach dieser Verordnung durchführen; § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
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(Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
Herr/Frau ................................................................................................................... | |
geboren am ............................................... | in .............................................................. |
hat am ....................................................... | die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss |
Datum .................................................. | |
Unterschrift(en) .................................... | |
(Siegel der zuständigen Stelle) |
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(Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
Herr/Frau ............................................................................................. | |
geboren am ............................................ | in ....................................... |
hat am ................................................... | die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss |
Punkte | ||||
I. | Schriftliche Prüfung | ..................... | ||
II. | Mündliche Prüfung | |||
Präsentation und Fachgespräch | ..................... | |||
Gesamtnote: .............................. |
Datum ............................................................................ | |
Unterschrift(en) ............................................................... | |
(Siegel der zuständigen Stelle) |
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