Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(1) Dieses Gesetz dient dazu, der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in besonderer Weise zu gedenken und für zukünftige Generationen die Erinnerung daran wach zu halten, welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft haben.
(2) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sind im Inland liegende
(2a) In unklaren Fällen zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 8 kann ein Bestätigungsnachweis durch das Bundesarchiv erbracht werden.
(3) §§ 2 bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
(4) Bei Anwendung des Absatzes 2 Nummer 4 gilt § 6 Absatz 1 und 2 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Gräber nach § 1 bleiben dauernd bestehen.
(2) Der jeweilige Eigentümer eines mit einem Ruherecht nach Absatz 1 belasteten Grundstücks hat das Grab bestehen zu lassen, den Zugang zu ihm sowie Maßnahmen und Einwirkungen zu seiner Erhaltung zu dulden; insoweit besteht zugunsten des Landes, in dem das Grundstück liegt, eine öffentliche Last.
(3) Die öffentliche Last nach Absatz 2 geht den öffentlichen und privaten Rechten an dem Grundstück im Rang vor.
(1) Entstehen dem Eigentümer eines Grundstücks oder einem anderen Berechtigten durch die öffentliche Last nach § 2 Vermögensnachteile, ist von dem Land, in dem das Grundstück liegt, eine Entschädigung in Geld zu leisten.
(2) Gebietskörperschaften können keine neuen Ansprüche mehr geltend machen und keine Anträge auf Erhöhung der Ruherechtsentschädigung mehr stellen.
(3) Die Entschädigung ist nach dem Wert der durch die Belegung mit Gräbern geminderten oder entgangenen Nutzung zu bemessen, wobei Zustand und Nutzungsart des Grundstücks zur Zeit der Belegung maßgebend sind.
(4) Ist der Wert der geminderten oder entgangenen Nutzung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand zu ermitteln, kann die ortsübliche Pacht für Grundstücke, die nach Lage, Bodenbeschaffenheit, Zustand und Nutzungsart vergleichbar sind, als Bemessungsmaßstab herangezogen werden.
(5) Die Entschädigung wird dem Eigentümer des Grundstücks oder dem anderen Berechtigten auf Antrag vom Zeitpunkt der Antragstellung an gewährt. ²Sie ist in Jahresbeträgen jeweils für ein Kalenderjahr zu zahlen. ³Die ausstehenden Restbeträge der Ruherechtsentschädigung sind mit 5 vom Hundert zu verzinsen.
(6) Die Entschädigung kann anstelle der Jahresbeträge nach Absatz 5 mit Zustimmung des Berechtigten als einmalige Abfindung in Höhe des zwanzigfachen Jahresbetrags geleistet werden.
(7) Bei geringfügiger Höhe des Jahresbetrags ist das Land berechtigt, diesen als Gesamtsumme für einen Zeitraum bis zu 20 Jahren im Voraus zu zahlen.
(8) Die Entschädigung ist nicht zu leisten, wenn
(1) Wird dem Eigentümer eines Grundstücks durch die öffentliche Last nach § 2 die bisher zulässige Nutzung des Grundstücks unzumutbar erschwert, kann er die Übernahme des Grundstücks verlangen. ²Treffen diese Voraussetzungen nur für einen Teil des Grundstücks zu, kann nur die Übernahme dieses Teils verlangt werden, es sei denn, dass der übrige Teil für den Eigentümer keinen oder einen verhältnismäßig geringen Wert hätte.
(2) Wird die Übernahme eines Grundstücks verlangt, gelten § 11 Abs. 1, §§ 17 bis 21, 26, 28 Abs. 1 und 2, §§ 29, 31 bis 37, 43 bis 55, 58 bis 63, 67 und 73 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit folgender Maßgabe:
(3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts können einen Anspruch nach Absatz 1 nicht geltend machen.
(1) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 festzustellen, in Listen nachzuweisen und diese Listen auf dem Laufenden zu halten.
(2) Demjenigen, der ein berechtigtes Interesse darlegt, ist Auskunft darüber zu erteilen, ob auf einem Grundstück ein Grab nach § 1 liegt.
(3) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 zu erhalten. ²Maßnahmen zur Erhaltung sind Anlegung, Instandsetzung und Pflege.
(1) Gräber nach § 1 Absatz 2 dürfen im Inland nur verlegt werden, wenn die zuständige Landesbehörde zugestimmt hat. ²Die Toten sollen in einem Sammelgrab in einer geschlossenen Begräbnisstelle wiederbestattet werden.
(2) Die Zustimmung soll insbesondere dann erteilt werden, wenn verstreut liegende Gräber in eine oder zu einer geschlossenen Begräbnisstätte zusammengelegt werden.
(3) Geschlossene Begräbnisstätten sind Friedhöfe und Abteilungen eines Friedhofs.
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen, die sich aus §§ 3, 4, 5, 6 und 8 ergeben.
(2) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören auch
(3) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören insbesondere nicht
(4) Der Bund erstattet den Ländern die auf die Gräber nach § 1 Absatz 2 entfallenden Aufwendungen für die Anlegung, Instandsetzung und Pflege nach § 5 Absatz 3, die Aufwendungen für die Verlegung nach § 6 und die Aufwendungen für die Identifizierung nach § 8 in einer Pauschale. ²Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend setzt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Pauschale für die Länder für je zwei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre fest.
(5) Erhöht sich in einem Land die Zahl der in § 1 Absatz 2 genannten Opfer um mindestens 500 neu gefundene Personen, so wird die Pauschale im Verfahren nach Absatz 4 Satz 2 angemessen erhöht. ²Die neu gefundenen Opfer sollen grundsätzlich in einem Sammelgrab bestattet werden.
(6) Die Pauschalen nach Absatz 4 werden den Ländern für das jeweilige Haushaltsjahr zum 1. Juli zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesen. ²Aus der Pauschale können die Länder Rücklagen für die Friedhofsträger für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 4 bilden.
(7) Der Bund erstattet den Ländern die auf die Gräber nach § 1 Absatz 2 entfallenden Aufwendungen für die Ruherechtsentschädigung nach § 3 Absatz 1 in Form einer Pauschale. Die Pauschale setzt sich zusammen
(8) Die Pauschalen nach Absatz 7 werden den Ländern für das jeweilige Haushaltsjahr zum 1. Oktober des jeweiligen Jahres zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind nicht anzuwenden, soweit ein Dritter diese Aufwendungen trägt.
(10) Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften zur Tragung von Aufwendungen bleiben unberührt.
(1) Für Amtshandlungen, die bei Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 7 erforderlich werden, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. ²Dies gilt auch für Gerichtskosten, Beurkundungs- und Beglaubigungskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz gilt nicht als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes.
(1) Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nach Landesrecht zuständigen Stellen wahr.
(2) Bei Ankauf eines Grundstücks nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 ist das Grundstück von dem Land zu erwerben, in dem es liegt. ²Aus besonderen Gründen kann das Eigentum an dem Grundstück auf Gemeinden oder Gemeindeverbände als Friedhofsträger übertragen werden.
(1) Abweichend von Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nummer 11 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1096) tritt dieses Gesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1993 in Kraft.
(2) Abweichend von Anlage II Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nummer 15 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1020) gilt § 12 der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. I Nummer 18 S. 159) nur bis zum 31. Dezember 1992.
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