Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz
Teil 1: Ergänzende Regelungen für Großkredite
Kapitel 1: Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite
(1) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Beteiligungen und sonstige Anteile eines Instituts an seinem Mutterunternehmen, an anderen Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder an eigenen Tochterunternehmen, sofern das gruppenangehörige Unternehmen, an dem das Institut diese Beteiligung oder diesen sonstigen Anteil hält, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, der das Institut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nach der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes unterliegt, wie folgt ausgenommen:
(2) Unbeschadet des Artikels 400 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen, gegenüber anderen Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens und gegenüber eigenen Tochterunternehmen, die weder Beteiligungen noch sonstige Anteile sind, insgesamt in der jeweils nachfolgend genannten Höhe nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen, sofern das gruppenangehörige Unternehmen, gegenüber dem die Risikoposition besteht, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, der das Institut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nach der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes unterliegt,
(3) Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts zulassen, dass Risikopositionen nach Absatz 2 gegenüber sämtlichen oder einzelnen gruppenangehörigen Unternehmen bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von bis zu 93,75 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage ausgenommen werden, sofern
(4) Die Bundesanstalt kann die nach Absatz 3 gewährte Ausnahme von der Anrechnung von Risikopositionen auf die Großkreditobergrenze jederzeit überprüfen; stellt die Bundesanstalt fest, dass gegenüber dem Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 3 unangemessene Konzentrationsrisiken vorliegen, kann die Bundesanstalt die nach Absatz 3 gewährte Ausnahme nach Anhörung des Instituts widerrufen.
(5) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel sind Risikopositionen, insbesondere direkte oder indirekte Beteiligungen oder sonstige Anteile, die bei regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten,
Eigenmittel im Sinne von Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begründen, in Höhe von 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen.
Kapitel 2: Beschlussfassungspflichten der Geschäftsleiter
(1) Ein Geschäftsleiterbeschluss nach § 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist nicht erforderlich bei
(2) Ein bereits von den Geschäftsleitern beschlossener Großkredit nach § 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes muss von ihnen nicht erneut beschlossen werden, auch wenn er durch Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen die Großkreditdefinitionsgrenze nach Artikel 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zwischenzeitlich unterschritten hat und diese später wieder erreicht oder überschreitet. ²Ein neuer Beschluss ist erst erforderlich, wenn der beschlossene Höchstbetrag für die Risikoposition durch Änderungen nach Satz 1 überschritten wird.
Kapitel 3: Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(1) Ein Institut, das von der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch macht, hat der Deutschen Bundesbank für die Meldetermine 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember die Positionen des Handelsbuchs in elektronischer Form zu melden. ²Für die Meldung ist das Formular Angaben zu den Handelsbuchpositionen gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 5 GroMiKV – HA (Anlage 1) zu verwenden. ³Die Meldung hat spätestens zum 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar zu erfolgen. ⁴Ist der Tag, an dem die Meldung spätestens zu erfolgen hat, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, hat die Meldung am darauf folgenden Werktag zu erfolgen.
(2) Ein Institut, das kein Handelsbuch hat oder dessen Handelsbuch im Berichtszeitraum weder Positionen noch Bewegungen aufweist, muss nach der erstmaligen Abgabe einer Fehlanzeige zu den nachfolgenden Meldeterminen keine erneute Fehlanzeige abgeben. ²Als erstmalige Abgabe einer Fehlanzeige gilt auch eine Fehlanzeige nach § 19 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2103) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.
Kapitel 4: Meldungen zu Großkrediten
(1) Besteht eine Meldepflicht nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf einen Kreditnehmer oder eine Gruppe verbundener Kunden, für die noch keine Stammdaten gemeldet wurden, muss ein Institut die Angaben zu den Stammdaten eines Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15. ²Geschäftstag des Kalendermonats, der auf den Meldetermin folgt, einfach in Papierform einreichen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich die folgenden Stammdaten eines Großkreditnehmers geändert haben:
(2) Für die Meldung nach Absatz 1 ist für die Meldung von Kreditnehmern das Formular Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeigen nach Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie § 14 KWG – STA (Anlage 3) und für die Meldung von Gruppen verbundener Kunden das Formular Vorgezogene Stammdatenmeldung Gruppe verbundener Kunden für Großkreditanzeigen nach Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – STAK (Anlage 6) zu verwenden. ²Kann das Institut einen neuen Kreditnehmer oder eine neue Gruppe verbundener Kunden unter Zuhilfenahme der Stammdatensuchmaschine im Datenbestand der Deutschen Bundesbank identifizieren, kann das Institut auf die Abgabe einer Meldung verzichten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Meldungen nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit den Artikeln 10 bis 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die ein übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe einzureichen hat.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Bundesanstalt statt der Einreichung in Papierform die elektronische Einreichung durch eine Allgemeinverfügung verbindlich vorgeben, sobald die für die elektronische Stammdateneinreichung erforderlichen technischen Voraussetzungen bei der Deutschen Bundesbank vorliegen. ²Vor Erlass einer Allgemeinverfügung nach Satz 1 sind die am Meldeverfahren beteiligten Unternehmen und die Deutsche Bundesbank anzuhören. ³Mindestens zwölf Monate vor dem Erlass einer Allgemeinverfügung ist dieser allen beteiligten Unternehmen gegenüber anzukündigen.
Teil 2: Bestimmungen für Millionenkredite
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
(1) Geschäftsschluss im Sinne von Teil 2 dieser Verordnung ist täglich um 24 Uhr MEZ/MESZ. ²Die Bundesanstalt kann auf Antrag eines Instituts einen anderen Zeitpunkt festsetzen, der den Aktivitäten des Instituts angemessen Rechnung trägt.
(2) Derivate im Sinne von Teil 2 dieser Verordnung sind solche nach § 19 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes.
(1) Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kreditbeträge nach § 14 des Kreditwesengesetzes ist
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Derivate- und sonstige Pensions-, Darlehens- oder vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren die Bemessungsgrundlage der Artikel 271 bis 293 und 299 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 1 darf ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, das nicht der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt, für die Zwecke des Teils 2 dieser Verordnung die Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen nach einheitlicher Wahl anhand des laufzeitbewerteten Wiedereindeckungsaufwands gemäß Artikel 275 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln (Ursprungsrisikomethode). ²Für bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche darf die Wahl unterschiedlich ausfallen. ³Die Festlegung von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzinstrumenten oder nach unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Instituts erfolgen. ⁴Die Ursprungsrisikomethode darf mit Zustimmung der Bundesanstalt auch von Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat angewandt werden, die unter die Rechtsverordnung nach § 53c des Kreditwesengesetzes fallen; die Bundesanstalt kann die Zustimmung jederzeit widerrufen. ⁵Am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen, die nicht den Artikeln 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, dürfen die Ursprungsrisikomethode unter Anwendung des Prozentsatzes für währungskursbezogene Geschäfte auch für die Berechnung des Kreditäquivalenzbetrags von Kreditderivaten verwenden.
(1) Für die Zwecke des § 14 des Kreditwesengesetzes ist der Kreditnehmer
(2) Bei Forderungen aus Geschäften im Sinne des Artikels 112 Buchstabe m (Verbriefungspositionen) oder des Artikels 112 Buchstabe o (Forderungen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder aus anderen Geschäften, bei denen Forderungen aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren, hat das Institut das Geschäft als solches für die Zwecke des § 14 des Kreditwesengesetzes wie einen Kreditnehmer zu melden. ²Nimmt das Institut die Zerlegung nach Artikel 390 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Großkreditzwecke vor, hat das Institut auch die zugrunde liegenden Vermögenswerte zu melden.
Kapitel 2: Meldeverfahren für Millionenkreditanzeigen
(1) Im Rahmen der Millionenkreditanzeigen nach § 14 des Kreditwesengesetzes haben die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen unter Berücksichtigung der Bildung von Kreditnehmereinheiten nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes folgende Daten zu melden:
(2) Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember.
(3) Für die Ermittlung, ob das Volumen der Kredite, die ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmereinheit gewährt hat, die Millionenkreditmeldegrenze erreicht oder übersteigt, sind Wertpapiere des Handelsbuchs nicht zu berücksichtigen. ²Für die Ermittlung nach Satz 1 ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluss maßgeblich; untertägige Spitzen, die bis Geschäftsschluss wieder unter die Millionenkreditmeldegrenze zurückgeführt werden, bleiben unberücksichtigt.
(1) Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen muss die Angaben zu den Stammdaten eines Kunden oder einer Kreditnehmereinheit der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einfach in Papierform einreichen, wenn
(2) Für die Meldung nach Absatz 1 sind die folgenden Formulare zu verwenden:
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Meldung auch im Rahmen der vorgezogenen Einreichung unter Verwendung des Formulars Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeigen nach Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie § 14 KWG – STA (Anlage 3) anstelle des Formulars nach Absatz 2 Nummer 1 (Anlage 2) erfolgen.
(4) Mit Zustimmung der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale (Evidenzzentrale) darf ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen die Meldung von Stammdaten abweichend von den in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Formularen vornehmen, soweit es für die technische Durchführung der Einreichungsverfahren zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der Meldungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Bundesanstalt statt der Einreichung in Papierform die elektronische Einreichung durch eine Allgemeinverfügung verbindlich vorgeben, sobald die für die elektronische Stammdateneinreichung erforderlichen technischen Voraussetzungen bei der Deutschen Bundesbank vorliegen. ²Vor Erlass einer Allgemeinverfügung nach Satz 1 sind die am Meldeverfahren beteiligten Unternehmen und die Deutsche Bundesbank anzuhören. ³Mindestens zwölf Monate vor dem Erlass einer Allgemeinverfügung ist dieser allen beteiligten Unternehmen gegenüber anzukündigen.
(1) Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen muss die Angaben zu den Betragsdaten der Millionenkredite der Evidenzzentrale in elektronischer Form bis zum 15. ²Geschäftstag der Monate Januar, April, Juli und Oktober melden. Für die Meldung nach Satz 1 sind folgende Formulare nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu verwenden:
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG – BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7 § 14 (Anlage 7).
(2) Das Formular BA nach Absatz 1 Satz 2 (Anlage 7) ist für jeden Kreditnehmer gesondert auszufüllen. ²Besteht eine Kreditnehmereinheit nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, ist das Formular BA nach Absatz 1 Satz 2 (Anlage 7) für jeden Kreditnehmer dieser Kreditnehmereinheit gesondert auszufüllen.
(3) Bei Krediten, an denen mehrere meldepflichtige Unternehmen in der Weise beteiligt sind, dass ein beteiligtes Unternehmen den Kredit gewährt und ein anderes den Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe, Avalkreditzusage oder auf andere Weise sichert, hat das kreditgebende Unternehmen zusätzlich zu den Betragspositionen des Formulars BA der Anlage 7 die Positionen 080 sowie 121 bis 123 des Formulars BA7 der Anlage 7 anzuzeigen. ²Das den Kredit sichernde Unternehmen hat die Gewährleistung, Akzepthergabe, Avalkreditzusage oder sonstige Art der Sicherung in den Positionen 080 sowie 121 bis 123 des Formulars BA6 der Anlage 7 anzuzeigen. ³Bei Bürgschaften, die durch Rückbürgschaften anderer meldepflichtiger Unternehmen gesichert sind, ist entsprechend zu verfahren. ⁴Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei Kreditgewährungen in der in den Sätzen 1, 2 oder 3 genannten Weise beteiligt sind.
(4) Ist ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen als Konsorte an einem Gemeinschaftskredit und Konsortialavalkredit mit einem Millionenkreditnehmer beteiligt, bei dem ein anderes Unternehmen als Konsortialführer die Kreditmittel zur Verfügung stellt, hat es den eigenen Haftungsanteil unter Berücksichtigung der Vorgaben von Absatz 3 anzuzeigen. ²Soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes an Gemeinschaftskrediten und Konsortialavalkrediten beteiligt sind, gilt Entsprechendes.
(5) Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen muss für alle mit den Formularen BA, BA6, BA7 angezeigten Kreditbeträge jeweils gesonderte Summenanzeigen mit den Formularen BAS, BAS6, BAS7 einreichen (Anlage 7).
(6) Mit Zustimmung der Evidenzzentrale darf ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen die Meldung von Betragsdaten abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Formularen vornehmen, soweit es für die technische Durchführung des Meldeverfahrens zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der Meldungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Teil 3: Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
(1) Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes stellt die Evidenzzentrale den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in elektronischer Form zur Verfügung.
(2) Die Evidenzzentrale hat die Angaben über die Verschuldung eines Kreditnehmers und einer Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, bei den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in die Betragspositionen POS 100 bis 102 und 110 bis 150 des Formulars nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Anlage 7 aufzugliedern.
(3) Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes muss die Angabe des Medians der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten im Sinne der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einen Kreditnehmer umfassen, wenn
(4) Die Evidenzzentrale teilt den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen Betragsdatenkorrekturen zu den letzten zwei Meldeterminen mit. ²Die Korrekturbenachrichtigung ist entsprechend der Vorgaben der Absätze 2 und 3 aufzugliedern. ³Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, Betragsdatenkorrekturen für davor liegende Meldetermine vorzunehmen und diese mitzuteilen.
(5) Die Evidenzzentrale kann jedem am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen für den nächsten Meldetermin in elektronischer Form eine Rückmeldung als Grundlage für die Meldung der zum Meldetermin bestehenden Millionenkredite, die Stammdaten und weitere gemeldete Informationen zu den Kreditnehmern und Kreditnehmereinheiten enthält, die von den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen zum vorhergehenden Meldetermin von diesen gemeldet wurden, bereitstellen.
Teil 4: Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Die §§ 15 und 17 sind ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. ²Auf Betragsdatenmeldungen für die Zwecke der Millionenkreditmeldung nach § 14 des Kreditwesengesetzes, die sich auf den Zeitraum bis zum Meldetermin 31. Dezember 2018 beziehen, ist § 38 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) § 19 Absatz 2 bis 5 ist ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. ²Auf Benachrichtigungen nach § 14 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, die sich auf den Zeitraum bis zum Meldetermin 31. Dezember 2018 beziehen, ist § 39 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Einzelmeldung Kreditnehmer für Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG | ||||||||||||
An die Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung | Meldetermin | |||||||||||
Kreditgeber/Übergeordnetes Unternehmen – Name | – ID | |||||||||||
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – Name | – ID | |||||||||||
wird durch die Bundesbank ausgefüllt | ||||||||||||
Kreditnehmereinheit – ID | ||||||||||||
Kreditnehmer | – Name/Firma (lt. Registereintragung) | – ID (falls bekannt) | Kreditnehmer – ID | |||||||||
Postleitzahl | Sitz | Staat | ISO-Code (Staat) | Wirtschaftszweig – Code | ||||||||
Steuernummer | Registereintragung – Art und Nummer | Registereintragung – Ort7 | Bundesstaat | |||||||||
Geburtsdatum | Beruf9 | ISIN | LEI | |||||||||
Kreditnehmereinheit | – Name/Firma | – ID (falls bekannt) | Kreditnehmerergänzungsschlüssel | |||||||||
Begründung der Zuordnung – Code | Referenzschuldner – Name | – ID (falls bekannt) | Referenzschuldner – ID | |||||||||
Kreditnehmereinheit – Begründung (z. B. Kapital- und Gesellschaftsverhältnisse) | ||||||||||||
Laufende Nummer | ||||||||||||
Betragsdatenidentifikation | ||||||||||||
Melderelevanz – Code | Position BA 100 | Filiale | Zusatzangaben | |||||||||
Sachbearbeiter/-in | Telefon | E-Mail | ||||||||||
Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeigen nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach § 14 KWG | ||||||||||||
An die Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung | Tag der Abgabe/Einreichung | |||||||||||
Meldetermin | ||||||||||||
Kreditgeber/Übergeordnetes Unternehmen – Name | – ID | |||||||||||
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – Name | – ID | |||||||||||
Meldepflicht nach: | wird durch die Bundesbank ausgefüllt | |||||||||||
□ Art. 394 der Verordnung (EU) □ Art. 394 der Verordnung (EU) □ § 14 KWG | Kreditnehmereinheit – ID | |||||||||||
Nr. 575/2013 – Einzelinstitut Nr. 575/2013 – Konsolidiert | ||||||||||||
Kreditnehmer | – Name/Firma (lt. Registereintragung) | – ID (falls bekannt) | Kreditnehmer – ID | |||||||||
Postleitzahl | Sitz | Staat | ISO-Code (Staat) | Wirtschaftszweig – Code | ||||||||
Steuernummer | Registereintragung – Art und Nummer | Registereintragung – Ort7 | Bundesstaat | |||||||||
Geburtsdatum | Beruf9 | ISIN | LEI | |||||||||
Kreditnehmereinheit/Gruppe verbundener Kunden – Name/Firma – ID (falls bekannt) | Kreditnehmerergänzungsschlüssel | |||||||||||
Begründung der Zuordnung – Code | Referenzschuldner – Name | – ID (falls bekannt) | Referenzschuldner – ID | |||||||||
Kreditnehmereinheit – Begründung (z. B. Kapital- und Gesellschaftsverhältnisse) | ||||||||||||
Laufende Nummer | ||||||||||||
Zusatzangaben | ||||||||||||
Sachbearbeiter/-in | Telefon | E-Mail | ||||||||||
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG | ||||||
Berichtszeitraum | 010 | |||||
Vordruck | 015 | |||||
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID | 030 | |||||
Kreditnehmereinheit – ID | 040 | |||||
Kreditnehmer – ID | 050 | |||||
LEI des Kreditnehmers | 051 | |||||
Laufende Nummer der EA | 060 | |||||
Filiale | 070 | |||||
Zusatzangaben | 071 | |||||
Verwendeter Ansatz | 090 | |||||
Ausfallkennzeichen | 091 | |||||
Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) | 092 | |||||
Risikogewicht | 093 | |||||
Durchschnittliche Verlustquote (LGD) | 094 |
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG (in Tsd. Euro) | ||||||
Gesamtposition Millionenkredite | 100 | |||||
darunter Realkredite | 101 | |||||
darunter wohnwirtschaftliche Realkredite | 102 | |||||
Gesamtposition Millionenkredite – Notleidende Kreditforderungen (NPL) | 104 | |||||
Gesamtposition Millionenkredite – Erwarteter Verlust (EL) | 105 | |||||
Gesamtposition Millionenkredite – Risikoposition bei Ausfall (EaD) | 106 | |||||
Gesamtposition Millionenkredite – Einzelwertberichtigungen (EWB) | 107 | |||||
Gesamtposition Millionenkredite – Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA) | 108 | |||||
davon (Bezug 100) Bilanzielle Kreditforderungen | 110 | |||||
darunter Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere | 111 | |||||
darunter Handelsbuch | 112 | |||||
darunter Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen | 113 | |||||
darunter Handelsbuch | 114 | |||||
darunter Wertpapierpensions/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensnehmer | 115 | |||||
darunter Wertpapierpensions/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensgeber | 116 | |||||
davon (Bezug 100) Andere außerbilanzielle Geschäfte | 120 | |||||
darunter Bürgschaften, Garantien u. a. | 121 | |||||
darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen | 122 | |||||
darunter offene widerrufliche Kreditzusagen | 123 | |||||
davon (Bezug 100) Derivate | 130 | |||||
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer | 131 | |||||
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber | 132 | |||||
nachrichtlich | ||||||
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer | 140 | |||||
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber | 150 | |||||
Summe der bewerteten Sicherheiten (nach banküblichen Maßstäben) | 160 | |||||
Angaben zu allen Krediten nach § 14 KWG | ||||||
Berichtszeitraum | 010 | |||||
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID | 030 | |||||
Sachbearbeiter/-in | 072 | |||||
Telefon | 073 | |||||
074 |
Angaben zu allen Krediten nach § 14 KWG (in Tsd. Euro) | ||||||
Gesamtposition Millionenkredite | 100 | |||||
darunter Realkredite | 101 | |||||
darunter wohnwirtschaftliche Realkredite | 102 | |||||
Gesamtposition Millionenkredite – Notleidende Kreditforderungen (NPL) | 104 | |||||
Gesamtposition Millionenkredite – Erwarteter Verlust (EL) | 105 | |||||
Gesamtposition Millionenkredite – Risikoposition bei Ausfall (EaD) | 106 | |||||
Gesamtposition Millionenkredite – Einzelwertberichtigungen (EWB) | 107 | |||||
Gesamtposition Millionenkredite – Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA) | 108 | |||||
davon (Bezug 100) Bilanzielle Kreditforderungen | 110 | |||||
darunter Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere | 111 | |||||
darunter Handelsbuch | 112 | |||||
darunter Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen | 113 | |||||
darunter Handelsbuch | 114 | |||||
darunter Wertpapierpensions/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensnehmer | 115 | |||||
darunter Wertpapierpensions/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensgeber | 116 | |||||
davon (Bezug 100) Andere außerbilanzielle Geschäfte | 120 | |||||
darunter Bürgschaften, Garantien u. a. | 121 | |||||
darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen | 122 | |||||
darunter offene widerrufliche Kreditzusagen | 123 | |||||
davon (Bezug 100) Derivate | 130 | |||||
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer | 131 | |||||
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber | 132 | |||||
nachrichtlich | ||||||
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer | 140 | |||||
Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber | 150 | |||||
Summe der bewerteten Sicherheiten (nach banküblichen Maßstäben) | 160 | |||||
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG | ||||||
Berichtszeitraum | 010 | |||||
Vordruck | 015 | |||||
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID | 030 | |||||
Kreditnehmereinheit – ID | 040 | |||||
Kreditnehmer – ID | 050 | |||||
Laufende Nummer der EA | 060 | |||||
Filiale | 070 | |||||
Zusatzangaben | 071 | |||||
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro) | ||||||
– | Bürgschaft/Garantie/Gewährleistung gegenüber | |||||
– | (Aval-)Konsortialführung hat Kreditgeber – ID | 080 | ||||
Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“ | 121 | |||||
Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“ | 122 | |||||
Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“ | 123 |
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG | ||||||
Berichtszeitraum | 010 | |||||
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID | 030 | |||||
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro) | ||||||
Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“ | 121 | |||||
Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“ | 122 | |||||
Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“ | 123 |
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG | ||||||
Berichtszeitraum | 010 | |||||
Vordruck | 015 | |||||
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID | 030 | |||||
Kreditnehmereinheit – ID | 040 | |||||
Kreditnehmer – ID | 050 | |||||
Laufende Nummer der EA | 060 | |||||
Filiale | 070 | |||||
Zusatzangaben | 071 | |||||
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro) | ||||||
– | gesichert durch Bürgschaft/Garantie/Gewährleistung u. a. von | |||||
– | (Aval-)Gemeinschaftskredit mit Kreditgeber – ID | 080 | ||||
Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“ | 121 | |||||
Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“ | 122 | |||||
Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“ | 123 |
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG | ||||||
Berichtszeitraum | 010 | |||||
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID | 030 | |||||
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro) | ||||||
Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“ | 121 | |||||
Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“ | 122 | |||||
Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“ | 123 |
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