Grundsteuergesetz
- Abschnitt I: Steuerpflicht
§ 7 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. ²Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.