Grundsteuergesetz
- Abschnitt III: Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer
§ 31 Nachentrichtung der Steuer
Hatte der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach § 29 zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 28), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
- Grundsteuergesetz
- Abschnitt I: Steuerpflicht
- Abschnitt II: Bemessung der Grundsteuer
- Abschnitt III: Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer
- Abschnitt IV: Erlaß der Grundsteuer
- Abschnitt V: Übergangs- und Schlußvorschriften