Grundsteuergesetz
- Abschnitt II: Bemessung der Grundsteuer
§ 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag
Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. ²Dieser ist durch Anwendung eines Promillesatzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3) für den Steuergegenstand maßgebend ist.
- Grundsteuergesetz
- Abschnitt I: Steuerpflicht
- Abschnitt II: Bemessung der Grundsteuer
- Abschnitt III: Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer
- Abschnitt IV: Erlaß der Grundsteuer
- Abschnitt V: Übergangs- und Schlußvorschriften