Verordnung über die Berufsausbildung zum Goldschmied/zur Goldschmiedin
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. ²Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. ²Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach §§ 8 und 9 nachzuweisen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 7 Buchstaben e und f, laufender Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, laufender Nummer 10 Buchstabe g, laufender Nummer 13 Buchstabe d, laufender Nummer 15 Buchstaben a bis c, laufender Nummer 16 und laufender Nummer 17 Buchstabe b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. ²Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Anfertigen eines Werkstückes nach vorgegebener Zeichnung unter Anwendung von Gestaltungskriterien sowie von Umform-, Trenn-, Abtrag- und Fügetechniken.
³Es können vorgefertigte Teile verwendet werden.
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 32 Stunden in den Fachrichtungen Schmuck und Juwelen jeweils ein Prüfungsstück sowie in der Fachrichtung Ketten zwei Prüfungsstücke anfertigen. ²Er soll dabei zeigen, daß er den Entwurf gestalterisch umsetzen kann und die entsprechenden Fertigungstechniken beherrscht. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Gestaltung und Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. ²Im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung | 120 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 60 Minuten, |
4. | im Prüfungsfach Wirtschaftsund Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. ³Schriftliche Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1*) | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) |
| ||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) |
| ||||
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) |
| ||||
*): Für das erste Ausbildungsjahr sind die Ausbildungsinhalte der Berufe Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin und Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin gleich. | ||||||
5 | Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 | |||
6 | Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) |
| 2*) | |||
7 | Planen von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) |
| 4*) | |||
| 2 | |||||
g): gestalterische Prüfkriterien entwickeln, insbesondere unter Beachtung der Proportionen und der Formqualität des Entwurfes | 2 | |||||
8 | Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren vor Arbeitsergebnissen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) |
| 4*) | |||
*): Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. | ||||||
9 | Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) | a): unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie Möglichkeiten und Grenzen von Darstellungstechnikenaa)Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigenbb)Abwicklungen anfertigen | 5 | |||
b): unter Beachtung von historischer und zeitgenössischer Formenspracheaa)Zeichnungen in mehreren Ansichten anfertigen | 4 | |||||
: bb)schwarzweiße perspektivische Kundenzeichnungen anfertigencc)farbige perspektivische Kundenzeichnungen anfertigendd)plastische Entwürfe anfertigen | 4 | |||||
10 | Umformen von Metallen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) | unter Beachtung von Metalleigenschaften und gestellten Anforderungen
| 8 | |||
g): Werkstücke schmieden, insbesondere querschnittverändernd, streckend und stauchend | 4 | |||||
h): Schmuckteile auftiefen, aufziehen und einziehen | 4 | |||||
11 | Trennen und Abtragen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) | unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen
| 6 | |||
12 | Fügen (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) | unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen
| 7 | |||
g): Schmuckteile mit Mehrfachlötungen montieren | 4 | |||||
13 | Legieren und Schmelzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 13) | unter Beachtung der ablaufenden chemischen und physikalischen Vorgänge
| 2 | |||
d): Metalle tempern | 2 | |||||
14 | Anfertigen von Kleinwerkzeugen (§ 4 Abs. 1 Nr. 14) |
| 4 | |||
15 | Anfertigen von Schmuck mit Funktionsteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 15) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht und Funktion
| 5 | |||
| 5 | |||||
16 | Anfertigen von Ketten (§ 4 Abs. 1 Nr. 16) | Ankerketten anfertigen und verformen, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht | 5 | |||
17 | Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 17) | a): unter Beachtung der gestalterischen Absicht Zargen aus Abwicklungen anfertigen und montieren | 4 | |||
b): unter Beachtung von gestalterischer Absicht und Funktionaa)Fassungen anfertigen, insbesondere Chaton-, Krappen-, zylindrische und konische Fassungenbb)Fassungen montieren | 4 | |||||
18 | Behandeln von Oberflächen(§ 4 Abs. 1 Nr. 18) | a): unter Beachtung der Schleif- und Poliereigenschaften von Werkstoffen sowie von Schleif- und Poliermitteln in manuellen und maschinellen Verfahrenaa)Oberflächen durch Bürsten verdichten und strukturierenbb)Flächen abziehencc)Werkstücke bis zur Polierfähigkeit schmirgelndd)schleifen und polierenee)mattieren | 4 | |||
b): unter Beachtung von Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriftenaa)galvanische Überzüge herstellenbb)Metalle mit chemischen Hilfsmitteln färben | 3 | |||||
19 | Erkennen, Zuordnen und Handhaben von Edelsteinen und von organischen Stoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 19) | unter Beachtung der Eigenschaften von Edelsteinen und organischen Stoffen
| 4 | |||
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 | ||||||
A. Fachrichtung Schmuck | ||||||
1 | Gestalten von Schmuck (§ 4 Abs. 2 Nr. 1a) | unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Entwürfe anfertigen, insbesondere für Gravier-, Ziselier-, Ätz-, Emaillier-, Niellier-, Tauschier- und Granuliertechniken | 7 | |||
2 | Formen von Schmuck und Schmuckteilen mit Hämmern und Punzen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1b) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht
| 12 | |||
3 | Vorbereiten und Durchführen von Schmuckguß (§ 4 Abs. 2 Nr. 1c) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht
| 7 | |||
4 | Ausführen von flächengestaltenden Techniken (§ 4 Abs. 2 Nr. 1d) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie der Möglichkeiten und Grenzen der Gestaltungsumsetzung
| 14 | |||
5 | Ausführen von Juwelentechniken (§ 4 Abs. 2 Nr. 1e) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht
| 13 | |||
6 | Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1f) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigenschaften und Sorgfaltspflicht
| 4 | |||
7 | Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck (§ 4 Abs. 2 Nr. 1g) | Schmuck aufarbeiten, reparieren und umarbeiten | 15 | |||
8 | Planen und Anfertigen kompletter Schmuckstücke (§ 4 Abs. 2 Nr. 1h) | auf der Basis von Fremd- und Eigenentwürfen selbständig Ansteck-, Hals- und Ohrschmuck sowie Hand- und Armschmuck planen und anfertigen, insbesondere
| 6 | |||
B. Fachrichtung Juwelen | ||||||
1 | Gestalten von Juwelenschmuck (§ 4 Abs. 2 Nr. 2a) | unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Entwürfe anfertigen, insbesondere für Gravier-, Ziselier-, Ätz-, Emaillier-, Niellier-, Tauschier- und Granuliertechniken | 7 | |||
2 | Ausführen von Juwelentechniken (§ 4 Abs. 2 Nr. 2b) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht
| 11 | |||
| 15 | |||||
3 | Vorbereiten und Durchführen von Juwelenschmuckguß (§ 4 Abs. 2 Nr. 2c) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von Möglichkeiten und Grenzen des Juwelenschmuckgusses
| 12 | |||
4 | Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen(§ 4 Abs. 2Nr. 2d) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigenschaften und Sorgfaltspflicht
| 4 | |||
5 | Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Juwelenschmuck(§ 4 Abs. 2Nr. 2e) | Juwelenschmuck aufarbeiten, reparieren und umarbeiten | 6 | |||
6 | Planen und Anfertigen kompletter Juwelenschmuckstücke (§ 4 Abs. 2 Nr. 2f) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht selbständig Ansteck-, Hals- und Ohrschmuck sowie Hand- und Armschmuck anfertigen, insbesondere a): klassischen Juwelenschmuck als Trägerelement mit Chaton- und flächendeckenden Fassungen sowie mit deren Kombinationen, insbesondere unter Einbeziehung von Bewegungstechniken, planen und anfertigen | 13 | |||
b): zeitgemäßen Juwelenschmuck unter Einbeziehung zu gestaltendermetallischer und nichtmetallischer Flächen planen und anfertigen | 10 | |||||
C. Fachrichtung Ketten | ||||||
1 | Gestalten von Ketten (§ 4 Abs. 2 Nr. 3a) | unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Kettenschmuck gestalten | 9 | |||
2 | Vorbereiten von Drähten und Rohren sowie Anfertigen von Kettengliedern(§ 4 Abs. 2 Nr. 3b) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht
| 10 | |||
3 | Anfertigen von Ketten, Bändern und Geflechten(§ 4 Abs. 2Nr. 3c) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht a): Kettenglieder durch Einhängen, Fügen und Löten zu Ketten und Bändern verbinden, insbesondereaa)gleichartige Glieder zu gleichlaufenden Ketten und Bändern verbindenbb)gleichartige Glieder durchunterschiedliche Anordnung zu Fantasieketten verbindencc)Glieder unterschiedlicher Größe zu verlaufenden Kettenverbindendd)Glieder unterschiedlicher Größe durch unterschiedliche Anordnung zu verschiedenartigen Ketten verbindenee)Glieder unterschiedlicher Form und Größe durch unterschiedliche Anordnung zu verschiedenartigen Ketten, insbesondere zu Figaroketten, verbinden | 13 | |||
| 11 | |||||
4 | Verformen von Ketten, Bändern und Geflechten(§ 4 Abs. 2 Nr. 3d) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht und von Verformungsmöglichkeiten
| 11 | |||
5 | Anfertigen von Kettenverschlüssen (§ 4 Abs. 2Nr. 3e) | unter Beachtung von Funktion und gestalterischer Absicht Kettenverschlüsse anfertigen, insbesondere Kastenschlösser | 9 | |||
6 | Anbringen von Kettenverschlüssen, Zwischengliedern und Belötungen an Ketten und Bändern(§ 4 Abs. 2Nr. 3f) | unter Beachtung von Funktion und gestalterischer Absicht
| 11 | |||
7 | Fassen von Steinen in Zargen und Krappenfassungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3g) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigenschaften und Sorgfaltspflicht
| 4 |
© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de