Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Glasgestaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Christbaumschmuck sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Kunstaugen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden in der Fachrichtung Glasgestaltung sechs Arbeitsproben, in der Fachrichtung Christbaumschmuck fünf Arbeitsproben, in der Fachrichtung Kunstaugen in der Alternative I drei Arbeitsproben, in der Alternative II zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen Technologie, Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsbereich Technologie | 180 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation | 120 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung ist der Prüfungsbereich Technologie mit 50 vom Hundert, der Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation mit 30 vom Hundert und der Planungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 vom Hundert zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
I. Gemeinsame Ausbildungsinhalte | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) |
| ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) |
| ||||
4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse 1) (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) |
| 5 | |||
6 | Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen 1) (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) |
| 3 | |||
7 | Trennen und Umformen von Glasstäben und Glasröhren (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) |
| 10 | |||
8 | Fügen und Formen von Glasstäben und Glasröhren (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) |
| 8 | |||
9 | Herstellen von Hohlglasartikeln (§ 3 Abs. 1 Nr. 9) | a): frei geblasene Artikel herstellen, insbesondere Gefäße, Schalen, Vasen, Trinkgläser, Christbaumschmuck, Gärröhrchen, Kunstaugen | 16 | |||
b): hohlgeblasene Artikel unter Verwendung von manuell geführten Werkzeugen herstellen, insbesondere Reflexkugeln, Kugeln mit Glasöse, Vasen | 12 | |||||
c): durch Farb- und Fadenstäbe aufgeschmolzene Dekore herstellen | 8 | |||||
d): formgeblasene Artikel herstellen, insbesondere Christbaumschmuck | 8 | |||||
10 | Formen von Vollglasartikeln (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) | a): dekorativen Raumschmuck gestalten | 6 | |||
b): aufsitzende Tierplastiken gestalten | 4 | |||||
c): wenig gegliederte Tierplastiken, insbesondere Vögel und Fische, herstellen | 6 | |||||
| 8 | |||||
Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 9 oder der laufenden Nummer 10 des Ausbildungsrahmenplanes unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte vertieft vermittelt werden. | 10 | |||||
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1): Die laufenden Nummern 5 und 6 sollen integriert mit anderen Ausbildungsinhalten vermittelt werden. | ||||||
II. Ausbildungsinhalte in den Fachrichtungen | ||||||
A. Fachrichtung Glasgestaltung | ||||||
1 | Anfertigen von Hohlglastieren in verschiedenen Größen und Stellungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) |
| 6 | |||
2 | Anfertigen von Gebrauchs- und Ziergläsern mit Dekor in verschiedenen Größen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) |
| 16 | |||
3 | Anfertigen anspruchsvoller Glasplastiken nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) |
| 10 | |||
| 10 | |||||
| 10 | |||||
B. Fachrichtung Christbaumschmuck | ||||||
1 | Fertigen von anspruchsvollem Christbaumschmuck frei geformt oder in Formen geblasen (§ 3 Abs. 3 Nr. 1) |
| 10 | |||
| 5 | |||||
f): Dekorationselemente, insbesondere Oliven, formen | 4 | |||||
g): formgeblasene Artikel ab 100 mm und Kombinationen aus frei und in Formen geblasenen Elementen fertigen und veredeln | 7 | |||||
2 | Veredeln von Christbaumschmuck (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) | a): Grundfarben durch Tauchen, Streichen und Spritzen auftragen | 4 | |||
| 10 | |||||
f): Christbaumschmuck lüstern und Einbrennfarben auftragen | 4 | |||||
| 8 | |||||
C. Fachrichtung Kunstaugen | ||||||
1 | Gestalten der Iris und der Pupille (§ 3 Abs. 4 Nr. 1) |
| 14 | |||
Alternative I | 8 | |||||
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Alternative II | ||||||
e): verschwommenen Limbusrand herstellen | ||||||
2 | Herstellen der Augenform (§ 3 Abs. 4 Nr. 2) | a): massive oder hohle Grundformen aus Kristall- oder Kryolithglas herstellen | 10 | |||
Alternative I | 20 | |||||
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Alternative II | ||||||
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