Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7, 8 und 9 nachzuweisen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt 180 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende Arbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten. ²Hierfür kommt insbesondere das Herstellen eines Werkstücks unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken, unterschiedlicher Verbindungstechniken einschließlich Behandeln von Oberflächen in Betracht. ³Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie den Umweltschutz, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten kann.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 40 Stunden zwei Arbeitsaufgaben durchführen und dokumentieren sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten ein Fachgespräch über eine der Arbeitsaufgaben führen. Als Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Glasbau, Kunstverglasung und Bilderrahmung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. ²In den Prüfungsbereichen Glasbau sowie Kunstverglasung und Bilderrahmung sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. ³Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Glas, Glaserzeugnissen und Werkstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.
(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
1. | im Prüfungsbereich Glasbau | 180 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Kunstverglasung und Bilderrahmung | 120 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Glasbau | 50 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Kunstverglasung und Bilderrahmung | 30 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Glasbau mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. ²Wird die Prüfungsleistung in einer Arbeitsaufgabe mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 40 Stunden zwei Arbeitsaufgaben durchführen und dokumentieren sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten ein Fachgespräch über eine der Arbeitsaufgaben führen. Als Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Fenster- und Türenbau, Glasfassadenbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. ²In den Prüfungsbereichen Fenster- und Türenbau sowie Glasfassadenbau sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. ³Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Glas, Glaserzeugnissen und Werkstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.
(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
1. | im Prüfungsbereich Fenster- und Türenbau | 210 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Glasfassadenbau | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlichen geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Fenster- und Türenbau | 55 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Glasfassadenbau | 25 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsfach Fenster- und Türenbau mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. ²Wird die Prüfungsleistung in einer Arbeitsaufgabe mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) |
| ||
4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) |
| 3*) | |
6 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) |
| 2)* | |
| 2)* | |||
7 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) |
| 2)* | |
| 2)* | |||
8 | Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, Vorbereiten und Auflösen von Montagestellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) |
| 5)* | |
9 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 9) |
| 6 | |
| 2 | |||
10 | Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen und von lichtdurchlässigen Werkstoffen sowie von Glassystemen zur Energiegewinnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) |
| 26 | |
| 7 | |||
11 | Be- und Verarbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen und sonstigen Werkstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 11) |
| 10 | |
12 | Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 12) |
| 8 | |
13 | Gestalten von Glas und Glaserzeugnissen (§ 3 Abs. 1 Nr. 13) | a): Gestaltungsmerkmale unterscheiden, Grundlagen der Gestaltungstechniken anwenden | 2 | |
| 3 | |||
14 | Einbauen von Bauelementen und Zubehörteilen (§ 3 Abs. 1 Nr. 14) |
| 11 | |
e): Zubehörteile, insbesondere sicherheitstechnische Komponenten einbauen, Funktion prüfen sowie Zubehörteile warten | 2 | |||
15 | Instandsetzen von Bauelementen, Zubehörteilen und Glaskonstruktionen (§ 3 Abs. 1 Nr. 15) |
| 4 | |
16 | Restaurieren von Glaskonstruktionen und Bauelementen (§ 3 Abs. 1 Nr. 16) |
| 4 | |
17 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 3 Abs. 1 Nr. 17) |
| 3)* | |
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen | ||||
A. Fachrichtung Verglasung und Glasbau | ||||
1 | Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) |
| 14 | |
| 8 | |||
2 | Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) |
| 8 | |
3 | Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) |
| 8 | |
4 | Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenelementen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) |
| 14 | |
B. Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau | ||||
1 | Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) |
| 10 | |
| 18 | |||
2 | Behandeln von Oberflächen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) |
| 10 | |
3 | Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) |
| 14 | |
*): Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. |
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