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Gewaltschutzgesetz
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Gewaltschutzgesetz
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen
§ 4 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren
1.
Anordnung nach
§ 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1
, zuwiderhandelt oder
2.
Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach
§ 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
in Verbindung mit
§ 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes
, jeweils auch in Verbindung mit
§ 1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes
, bestätigt worden ist.
²
Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
Gewaltschutzgesetz
§ 1
Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen
§ 2
Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung
§ 3
Geltungsbereich, Konkurrenzen
§ 4
Strafvorschriften